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Mittwoch, den 19. Juli 2006

Stammzellen aus Irak, Nahem Osten?

 
.   Präsident Bush hat sein erstes Veto der Stammzellengesetzgebung HR 810 gewidmet. Die Stammzelle sei schützenswert, denn diese Jungen und Mädchen sind keine Ersatzteile.

Gleichzeitig setzt die Krise im Nahen Osten neue Rekorde. Angesichts der hemmungslosen Freisetzung von Stammzellen im Irak und anderen Staaten ist ohnehin kein Engpass zu beklagen. Der Kongress konnte am 19. Juli 2006 das Veto gegen den Stem Cell Research Enhancement Act of 2005 nicht brechen.



Rachsüchtiger Sheriff

 
CE - Washington.   Das US-Berufungsgericht für Arkansas grenzte am 3. Juli 2006 im Fall Frank Robinson v. White County et al., Az. 05-3362, die Amtshaftung von der persönlichen Haftung eines Sheriffs ab. Das Urteil besitzt auch Bedeutung im Wirtschaftsrecht. Robinson fuhr einen Lastwagen über eine Brücke, die unter ihm einbrach. Das Schild für das Gewichtslimit fehlte. Auf Geheiß des Friedensrichters ließ der Sheriff den Kläger wegen rücksichtslosen Fahrens nach Ark.Code §27-51-104 verhaften. Das Strafverfahren führte zum Freispruch.

Der Fahrer verklagte Richter und Sheriff wegen Verletzung seiner Rechte aus dem 4. und 14. Zusatz zur Bundesverfassung durch die rechtswidrige Verhaftung auf Schadensersatz. Er stützte seine Klage auf persönliche Haftung sowie Amtshaftung nach einzelstaatlichem Recht und auf einen Verschwörungstatbestand. Die Klagabweisung hob das Berufungsgericht wegen der Ansprüche aus persönlicher Haftung und unerlaubter Handlung des Sheriffs auf.

Da die Anordnung zur Verhaftung Robinsons über den Zuständigkeitsbereich des Sheriffs hinausging, und dieser weder an der Unfallstelle war noch von seinem Personal Andeutungen einer illegalen Handlung Robinsons erfuhr, lagen seine Handlungen außerhalb des Amtshaftungsrechts. Im Rahmen seiner Amtsvollmacht hätte er den Kläger nicht verhaften dürfen. Er handelte bei der Festnahme daher wie ein Privater und kann entsprechend für eine Freiheitsberaubung haftbar gemacht werden, bestätigte das Untergericht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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