TS - Washington. Das Recht aus dem
Sechsten Verfassungszusatz auf einen Verteidiger ist dann nicht verletzt, wenn dem Angeklagten in einem nicht entscheidungserheblichen Verfahrensstadium kein Rechtsbeistand gewährt wurde. Mit diesem Argument wies das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 1.August 2006 in der Sache
Anthony Grigsby v. Zettie Cotton, Az.04-3356 die Berufung eines Wiederholungstäters zurück.
Der Angeklagte war 1978 vor den Gerichten von Indiana wegen Raubes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei der Verhaftung war er 16 Jahre alt gewesen. Kurz danach hatte ein sog. juvenile Waiver Hearing stattgefunden, infolgedessen das Verfahren vom Jugend- an das Strafgericht verwiesen wurde. In einem späteren Verfahren wegen versuchten, bewaffneten Raubes erhöhte das Strafgericht die Freiheitsstrafe auf 50 Jahre. Nach Einlegung zahlreicher, erfolgloser Rechtsmittel auf einzelstaatlicher Ebene, wandte er sich mit einem Antrag auf Habeas Corpus-Befreiung an die Bundesgerichte.
Als Begründung führte der Angeklagte an, die Straferhöhung sei verfassungswidrig gewesen, weil das Urteil aus 1978 infolge der Verletzung seines Rechts auf eine effektive Verteidigung ergangen sei. Bei dem juvenile Waiver Hearing sei ihm zu Unrecht kein Verteidiger bestellt worden. Nach Ansicht des Berufungsgericht lag hier gerade keine Verletzung von Verfassungsrecht vor, weil die Anhörung nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Das Strafgericht wäre nach Indiana Code §31-5-7-14 (1976) ohnehin zuständig gewesen, da der Anklagevorwurf auch einen Mord umfasst hätte, weshalb der Angeklagte nicht mehr als Jugendlicher galt.