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Sonntag, den 01. Okt. 2006

Schlaglicht auf Steuerfreiheit

 
.   Die Steuerbefreiung religiöser Institutionen beeinträchtigt den Gemeindehaushalt in den Vereinigten Staaten mehr denn je. Die jährlich fällige Grundsteuer stellt oft den wichtigsten Beitrag für den Schulhaushalt von Kreisen und Städten und richtet sich nach dem Wert von Land und Gebäuden, der in den vergangenen Jahr stark stieg.

In Washington stellt sich dasselbe Problem auch mit Botschaften und Botschaften, die von der Property Tax nach den Wiener Übereinkünften von 1961 befreit sind. Allerdings ist Washington darauf vorbereitet, weil die Hauptstadt einen kleinen Ausgleich vom Bund erhält.

Auf der Tagesordnung der Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten soll jedoch demnächst der Fall der Gemeinde Stafford landen, die die kirchliche Befreiung nicht mehr hinnehmen will und auch einen Verfassungsstreit zur Frage der Trennung von Staat und Kirche akzeptiert.

Das Gericht nahm heute seine Arbeit mit der Roten Messe, die der Förderung der Gerechtigkeit gewidmet ist, auf und beginnt am 3. Oktober 2006 mit den ersten mündlichen Terminen im neuen Jahreszyklus.



Todeswunsch unerfüllt

 
.   Wenn der zum Tode Verurteilte den Vollzug der Strafe beantragt, nachdem er einen Habeas Corpus-Antrag auf Prüfung seines Lebens- und Freiheitsentzugs stellt, darf das Gericht diesen Antrag nicht ignorieren und dem Wunsch auf Vollstreckung der Todesstrafe stattgeben, bevor der Antrag inhaltlich geprüft und beschieden ist, urteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 13. September 2006.

In Sachen Robert Charles Gomez v. Dora B. Schriro, Az. 98-99003, waren dem Todeskandidaten bestialische Verbrechen zu Last gelegt worden. Er wurde ohne seine Anwesenheit schuldig gefunden. Lediglich bei der Strafzumessung war er im Gerichtssaal - blutend, fast unbekleidet, erschöpft und angekettet.

Unter diesen Umständen war das Urteil nur in die Schuldfrage, nicht in Strafzumessung aufrechtzuerhalten, entschied das Berufungsgericht, indem es auf den Habeas Corpus-Antrag einging. Bereits die Ketten vorverurteilten den Angeklagten. Die Mindermeinung verwirft die 50-seitige Begründung der Entscheidung und gelangt auf 12 weiteren Seiten zur Erkenntnis, dass dem Gericht die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag fehlt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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