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Mittwoch, den 18. Okt. 2006

Verschlüsselung und Embargo

 
.   Die Verschlüsselung unterliegt Embargokontrollen der USA. Mit einem neuen Produkt eines Mandanten, exportIP, kann Software auf die enthaltene Verschlüsselungstechnik untersucht werden, um bei der Ausfuhr und Wiederausfuhr von Programmen und anderen Produkten die US-Bestimmungen beachten zu könen. Damit lässt das Schicksal manchen Softwareherstellers vermeiden, der vom Bureau of Industry and Security, dem ehemaligen Bureau of Export Administration, wegen eines Verstoßes gegen Ausfuhrkontrollen verfolgt wurde. Das Produkt wurde bei der Ausfuhrkontrollkonferenz Update 2006 Conference on Export Controls and Policy in Washington vorgestellt.



FBI als Big Brother im Internet

 
SM - Münster.   Anlässlich der Konferenz der Internationalen Vereinigung der Polizeichefs in Boston appellierte FBI-Direktor Robert Mueller in seiner Rede vom 12. Oktober 2006 an Internetprovider, Daten über die Aktivitäten ihrer Kunden im Internet zu speichern.

Seiner Ansicht nach werde die Anonymität des Internets von Terroristen genutzt, um ihre Pläne zu koordinieren. Noch bevor die Täter ergriffen werden können, würden Internetprovider unwissentlich Daten häufig löschen, die zur Identifizierung der Täter sowie zum Schutz zukünftiger Opfer hätten genutzt werden können.

Die Rede ist im Kontext mit einer Grundsatzdebatte über das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Strafverfolgung zu sehen. Die Debatte wird in Washington zwar erst im Anschluss an die Kongresswahlen für Anfang 2007 erwartet, wirft aber bereits jetzt ihre Schatten voraus. Dabei zeichnet sich in ersten Vorschlägen für ein entsprechendes Bundesgesetz zur Datenspeicherung ab, dass ein solches nicht nur Internetprovider, sondern auch Registratoren von Domainnamen oder sogar Betreiber von Internet-Suchmaschinen zur Sicherung von Benutzerdaten verpflichten könnte.



US-Vertragsrecht erklärt

 
.   Drei Monate musste der Referendar in Washington rackern. Nun wurde als Ergebnis seiner Mitwirkung am Fall und freiwilligen Recherchen seine Betrachtung eines nicht ganz einfachen Abschnitts aus dem amerikanischen Vertragsrecht veröffentlicht: Gollisky, Anticipatory Repudiation - Vertragsverstoß vor Fälligkeit, 31 DAJV Newsletter 3/2006, 114 (Verlag Recht u. Wirtschaft, Frankfurt). Das freut auch den Ausbilder.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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