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Sonntag, den 31. Dez. 2006

Anwendbares Recht in den USA

 
.   In Sachen Jean Lebegern et al. v. Glenn Forman, Stephen Cracker et al., Az. 05-1992, fand der mündliche Termin am 12. Januar 2006 statt. Erst am 18. Dezember 2006 fällte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Philadelphia das Urteil. Das war genug Zeit für einen Richter zu sterben und einen zweiten, in Pension zu gehen. Die dem Gericht vom Untergericht in New Jersey vorgelegte Rechtsfrage zum internen amerikanischen IPR ist jedoch bedeutsam und nun mit Präzedenzwirkung geklärt.

Ihre Bedeutung geht über den konkreten Fall, der den Autounfall einer Person aus Pennsylvanien in New Jersey betrifft, hinaus. Die Anwendung des Rechts von New Jersey führt zu anderen Rechtsfolgen als denen des Rechts von Pennsylvanien. Ein Staat gewährt den Hinterbliebenen des tödlichen Verunglückten nur Schmerzensgeld, der andere gewährt zusätzlich Schadensersatz für das Einkommenspotential des Opfers, vgl. New Jersey Wrongful Death Act, N.J. Stat. Ann. §2A:31-1ff.

Das Gericht erklärt ausführlich die Grundsätze des internationalen Privatrechts von New Jersey, den von ihm angewandten Choice of Law principles, unter anderem unter Bezugnahme auf das Restatement (Second) of Conflicts of Laws (1971). Entscheidend für seine Bewertung sind diese vom Gericht zitierten Merkmale:
They include (1) interstate comity, (2) the interests of the parties, (3) the interests underlying the substantive body of law, (4) the interests of judicial administration, and (5) the competing interests of the states. Fu, 733 A.2d at 1140-41 (citing Restatement (Second) of Conflict of Laws §145 cmt. b). The fifth factor is the most important. Erny, 792 A.2d at 1217.
Zudem prüft es die folgenden, im amerikanischen Recht der unterlaubten Handlungen, Torts, entscheidenden Anknüpfungsmerkmale:
(1) the place where the injury occurred, (2) the place where the conduct causing the injury occurred, (3) the domicile, residence, nationality, place of incorporation, and place of business of the parties, and (4) the place where the relationship, if any, between the parties is centered.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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