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Mittwoch, den 14. Febr. 2007

USA-Vertragsrecht im Handbuch

 
.   So sieht also das neue Handbuch über Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement aus, das mit einem USA-Kapitel den hiesigen Referendaren einen heilsamen Schock versetzt. Beim Otto-Schmidt-Verlag wird es bereits vorgestellt. Wieso Schock? Nicht alles, was man über das Recht der USA schwarz auf weiß findet, aus Film und Fernsehen kennt oder schlicht den gängigen Vorstellungen über Anwälte und Recht in Amerika entnimmt, findet sich in der Realität wieder. Das Kapitel zum US-Vertragsrecht soll allerdings nicht schockieren, sondern praktische Hilfen bieten, was ihm nach ersten Kommentaren auch gelingt.



Unversicherte Untreue

 
.   Untreu wurde dem Kunden der Versicherer, der ihm den Schutz gegen eine Klage wegen der Folgen seines Ehebruchs verweigerte. Der Kunde verklagte den Versicherer und unterlag, weil kein Deckungsschutz für Risiken aus seinem Verhältnis mit der Gattin des ihn verklagenden Mannes besteht. Das Ergebnis deckt sich mit der gesunden Volksauffassung.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks verneinte in Sachen Judson Pins v. Statement Fire and Casualty Company, Az. 06-1981, am 8. Februar 2007, dass der Versicherer vertragswidrig und treubrüchig die Verteidigung ablehnte. Das Untergericht hatte der Klage stattgegeben, weil Pins nicht die fremde Ehe zum Scheitern bringen wollte und die Reaktion des Gehörnten daher ein unerwartetes und versichertes Ereignis darstellte.

Die Berufung stellte auf die Police ab. Ihr Schutz schließt erwartete oder beabsichtigte Schäden aus. Zwar stellt der Verlust von society, aid, consortium, fellowship, company, happiness and support der Ehefrau einen körperlichen Schaden im Sinne der Police dar. Der vom Ehemann durch die Untreue seiner Frau erlittene Verlust in der Art der Alienation of Affection bedeutet jedoch aus der Sicht des Verursachers keinen Unfall, sondern ein mit dem carnal Knowledge beabsichtigtes Ergebnis.



Gnädige Frau

 
.   Wie lange ist es her, dass man Damen noch als Gnädige Frau X anschrieb? Schreibt man noch Sehr verehrte Frau Y? Am Valentine's Day sollte man solche Themen vorsichtshalber wohl nicht vertiefen, sonst rückt man an die in den USA so ungewohnte Frage von /Innen heran, ohne die passende Antwort zu besitzen, und der amerikanische Anwalt lernt an der Uni, dass man keine Frage stellt, ohne die Antwort zu wissen - jedenfalls im Prozess.

Doch gibt es die Gender-Varianten auch hier, beim Nachlassabwickler sowohl die Executrix als auch den Executor oder in manchen Staaten die Administratrix und den Administrator. Andere US-Rechtskreise begnügen sich mit dem neutralen Personal Representative.

Doch ist die Zahl solcher Ausnahmen begrenzt. Und eins ist klar: Dear Ladies and Gentlemen schreibt man nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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