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Sonntag, den 18. März 2007

Praktikum: Richter, Genf, Boston?

 
.   Nach dem zweiten Semester ein Praktikum beim Bundesrichter? Oder einer Internationalen Organisation? Oder einer bekannten nationalen, mit internationaler Ausrichtung? Die Qual der Wahl für eine Ex-Assistentin, die sich schon in der Kanzlei mit Recherchen für das German American Law Journal - American Edition und Berichten im Embassy Law Blog und dem International Enforcement Law Reporter auf das Jurastudium vorbereitete.

Bestnoten und Veröffentlichungen - da öffnen sich auch amerikanischen Jurastudenten sonst verschlossene Türen. Ihre Nachfolgerin steht schon in den Startlöchern - mit derselben Vorbereitung hat sie bereits Angebote von Top-Unis auf studiengebührenfreie Master-Studien.

Eine Meister-Schmiede? Geplant war das nicht, doch freut man sich als Ausbilder im deutsch-amerikanischen Recht mit. Das gilt auch für die deutschen Referendare und Praktikanten, die beeindruckende Erfolge erringen.



Beschränkte Haftung verloren

 
.   Die Durchgriffshaftung, piercing the corporate Veil, stellt immer wieder bei und nach der Gründung einer US-Gesellschaft ein wichtiges Thema dar. Wann haftet der Gesellschafter, beispielsweise die deutsche Muttergesellschaft einer amerikanischen Corporation, gegenüber Dritten mit dem eigenen Vermögen, also unter Verlust der Haftungsbeschränkung, die den Hauptgrund für die Gründung einer Corporation bildet?

Glücklicherweise ist das amerikanische Recht nicht sonderlich gesellschafterfeindlich. Gesellschafter müssen die Corporation als Alter Ego vorgeschoben und sich an dem Gesellschaftsvermögen wie am eigenen Konto bedient haben und zudem die wesentlichen, wenigen Formvorschriften und Trennungsmerkmale für die Abgrenzung von Corporation und Gesellschafter ignoriert haben, bevor im allgemeinen eine direkte Haftung auf das Vermögen des Gesellschafters denkbar ist.

Am 16. März 2007 hatte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, in Sachen Carpenter and Millwrights et al. v. National Labor Relations Board, Az. 05-1416, über solch einen Durchgriff zu entscheiden. Der Gasturbinenhersteller A. J. Mechanical, Inc. wurde verurteilt, an Arbeitnehmer wegen bestimmter unlauterer Praktiken Gelder auszuzahlen. Als das Urteil erging, hatten die beiden Inhaber und alleinigen Aufsichtsratsmitglieder das Vermögen der Gesellschaft an sich ausgeschüttet.

Die klagende Gewerkschaft beantragte den Durchgriff auf ihr persönliches Vermögen und konnte belegen, dass die Gesellschafter ihr Privatvermögen mit dem der Gesellschaft vermischt, die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften missachtet, keine getrennten Bücher geführt und die Gesellschaft unterkapitalisiert gehalten hatten. Diese Faktoren reichten, um die Gesellschafter persönlich zur Haftung heranzuziehen. Ihre Haftung war nicht mehr auf die Kapitaleinlage beschränkt. Die Gesellschaft verfehlte damit für ihre Eigentümer ihren Zweck.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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