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Montag, den 16. April 2007

Nepotismus an Weltbank

 
LL - Washington.   Der ehemalige Vize-Verteidigungsminister und derzeitige Weltbank-Präsident Paul Wolfowitz könnte durch seine Einflussnahme auf eine personalpolitische Entscheidung gegen die von ihm selbst immer wieder betonten Regeln des Good Governance verstoßen haben. Kurz nach seinem Amtsantritt als Präsident der Weltbank zeigte er dem Ethikkomitee einen möglichen Interessenkonflikt an, da seine Partnerin, Shaha Riza, für die Weltbank arbeitete.

Das Ethikkomitee regte an, Frau Riza an einen Posten zu versetzen, der dem Einflussbereich des Präsidenten entzogen sei. Wolfowitz setzte sich daraufhin dafür ein, dass Frau Riza an das US-Außenministerium abgeordnet wurde. Formal blieb Frau Riza in Diensten der Weltbank und wurde von dieser weiter vergütet. Sie erhielt eine drastische Gehaltserhöhung, die offensichtlich den Beförderungsregeln der Weltbank widersprach.

Im Untersuchungsbericht der für diesen Fall eingesetzten Ad Hoc-Ermittlungsgruppe vom 11. April 2007 wird festgestellt, dass der Vorgang der Abordnung nicht durch das Ethikkomitee oder den Verwaltungsrat geprüft oder genehmigt wurde.

Wolfowitz hatte der Weltbank den Kampf gegen Korruption und für die Einhaltung der Regeln des Good Governance auf die Fahnen geschrieben. Er setzte auch die Gewährung von Entwicklungshilfe als politisches Druckmittel im Kampf gegen die Korruption in Entwicklungsländern ein, obwohl sich die Weltbank selbst nicht als politische Institution versteht, sondern als Entwicklungshilfeorganisation.

In seinem offiziellen Statement vom 15. April 2007 widmete sich das Entwicklungshilfekomitee der Angelegenheit. Die Vorkommnisse seien sehr besorgniserregend. Es sei sicherzustellen, dass die Weltbank ihr Mandat ohne Integritätsverlust unbeschädigt fortführen könne. Weiter werden in dem Statement die internen Ermittlungen befürwortet, da man von der Weltbank erwarte, einem hohen Standard gerecht zu werden.

Vermehrt sieht sich Wolfowitz auch Kritik aus den eigenen Reihen ausgesetzt. Die Personalvertretung der Weltbank forderte am 12. April 2007 in einem offenen Brief an die Kollegen den Rücktritt des Präsidenten, unter anderem, weil die Belegschaft durch diesen Vorfall ihr Vertrauen in die Führungsqualität des Präsidenten verloren habe.

Ob Wolfowitz den selbst gesetzten Zielen im Bereich des Good Governance gerecht geworden ist, erscheint fraglich. Unabhängig von der rechtlichen und moralischen Bewertung dieses Falles dürfte Wolfowitz seinen zahlreichen Gegnern genügend politische Munition geboten haben, um seinen Verbleib im Amt in frage zu stellen.



Ausdehnung der Zuständigkeit

 
.   Wegen des Bürgerkriegs in Papua Neuguinea wird die sachliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Menschenrechtsverletzungen wieder ausgedehnt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirk widerrief seinen Beschluss vom 7. August 2006, mit dem er Menschenrechtsverletzungen im Ausland als Grundlage für eine US-Zuständigkeit eingrenzte.

Die Kläger in Sachen Alexis Holyweek Sarei et al. v. Rio Tinto, PLC et al., Az. 02-6256, behaupten Misshandlungen durch die eigene Regierung im langwährenden Bürgerkrieg. Die Misshandlungen sollen von der Rio Tinto-Bergbaugesellschaft angeregt worden sein, die gegen Proteste und Sabotage ihrer Bergarbeiter vorging.

Am 12. April 2007 hob das Gericht die Abweisung aller Ansprüche auf der Grundlage der Nichtjustiziabilität auf. Es hob die Abweisung der Diskriminierungsansprüche nach dem Act of State-Prinzip und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz, Comity, auf. Die Abweisung der Ansprüche aus der Seerechtsübereinkunft muss das Untergericht neu prüfen.

Zudem bestätigte der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit das Untergericht in seiner Feststellung, dass der Alien Tort Claims Act kein Erschöpfungserfordernis enthält. Wenn ein Exhaustion Requirement bestehen sollte, wäre es vom Supreme Court oder dem Kongress zu definieren.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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