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Dienstag, den 15. Mai 2007

Vor dem Aufsichtsrat

 
.   Vor dem Aufsichtsrat der Weltbank vertritt seit 17 Uhr ihr Präsident Wolfowitz seine Ansicht, seine Verstrickung in der Beförderung seiner Freundin sei ihm nicht anzulasten. Die Executive Directors hatten gestern im Interesse der Transparenz -, die bei Wolfowitz vermisst wurde, - den jüngsten Untersuchungsbericht sofort ins Internet gestellt.

Der Bericht wirft Wolfowitz Regelverletzungen im Nepotismusskandal vor. Über alle Nachrichtenkanäle ließ sein Mentor im Weißen Haus verlautbaren, dass er hinter Wolfowitz stehe.



Höhere Gewalt und Vertragsstrafe

 
J.G - Washington.  Eine Baufirma stellte Bauarbeiten für eine Stadt verspätet fertig. Die Stadt behielt vertragsgemäß einen Teil der Vergütung ein. Die Baufirma klagte auf Zahlung des ausstehenden Betrages, erhielt jedoch nur einen Teilbetrag, da der Stadt für die Verzögerung ein pauschalierter Schadensersatz zugesprochen wurde. Dies bestätigt das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Sachen Hutton Contracting Company, Inc. v. City of Coffeyville, Az. 05-3223.

Der United States Court of Appeals führt in seiner Begründung vom 30. April 2007 aus, dass die Baufirma sich wegen der verzögerten Fertigstellung der Bauarbeiten, die auf verspäteter Lieferung eines Zulieferers beruhen, nicht auf die Force Majeure-Regelung im Vertrag berufen kann. Die Verspätung eines Subunternehmers sei für sich genommen keine höhere Gewalt. Denn die Force Majeure-Regelung sei nicht nur bei Verschulden der Baufirma selbst, sondern auch bei Verschulden von Dritten, die die Baufirma mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt hat, ausgeschlossen.

Das Gericht entschied zudem, dass der im Vertrag geregelte pauschalierte Schadensersatz keine unzulässige Vertragsstrafe darstellt und folglich einklagbar ist. Die Abgrenzung zwischen unzulässiger Penalty und zulässigen Liquidated Damages erfolgt nach dem anwendbaren Recht von Kansas in zwei Schritten. Das Gericht prüft die Angemessenheit der Höhe sowie, ob die Natur des Geschäfts dazu führt, dass der tatsächliche Schaden nicht einfach und abschließend bestimmt werden kann.

Ob für die Angemessenheit auf den Zeitpunkt bei Vertragsschluss abgestellt oder rückblickend der tatsächliche Schaden mit dem pauschalierten Schadensersatz verglichen werden muss, ist nach dem Recht von Kansas nicht geklärt. Das Gericht ließ diese Frage offen, da nach beiden Methoden der pauschalierte Schadensersatz reasonable erschien.

Der behauptete Verstoß der Stadt gegen den Grundsatz des fair Dealing führt nicht zum Ausschluss ihres Schadensersatzanspruchs, sondern lediglich zu seiner Reduzierung. Nach dem einzelstaatlichen Recht ist die Rechtslage aufgrund einiger alter Entscheidungen zur Aufteilung der Vertragsstrafe in diesen Fällen zwar unklar. Jedoch erklärt das Gericht, dass Kansas sich wohl der modernen Auffassung anschließen und eine Aufteilung zulassen würde.



Tod, Mord und Ermessen

 
.   Im Todesstrafenprozess fällt der Angeklagte dem Verteidiger ins Wort und verbietet ihm den Vortrag entlastender Umstände. Nachdem der Mörder zur Hinrichtung verurteilt wird, besinnt er sich und beantragt die Aufhebung im Habeas Corpus-Verfahren mit Begründung, sein Anwalt habe versagt.

Das Gericht lehnt ab; das Obergericht entscheidet für ihn. Es spekuliert, dass eine andere Strategie des Verteidigers die entlastenden Beweise noch in den Prozess eingeführt und damit ein anderes Ergebnis herbeigeführt haben könnte.

Am 14. Mai 2007 bestätigt der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, das erste Urteil wegen der unzulässigen Spekulation. Es bleibt nach dem Antiterrorism and Effective Death Penalty Act in Sachen Dira B. Schriro v. Jeffrey T. Landrigan aka Hill, Az. 05-1575, bei der Todesstrafe. Das Untergericht hat bei der Beurteilung der Fakten sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt, bestimmt der Supreme Court.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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