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Freitag, den 25. Mai 2007

Den Referendaren sei Dank

 
.   Erscheint ein Buch, dankt man Eltern, Herausgeber, Verlag sowie Freunden, Kollegen, Hunden, Katzen, Vögeln und Fischen. Beim amerikanischen Kapitel Vertragsverhandlungen und Vertragsmanagement in den USA in Benno Heussens 3. Auflage vom Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement gebührt eine besondere Danksagung auch den Referendaren und Praktikanten.

Ganze Generationen von ihnen wurden mit den Entwürfen getriezt und zu Feedback verurteilt. Dazu befähigten sie ihr frischer Blick auf das US-Recht ebenso wie die in deutschen Kanzleien erworbenen Erfahrungen im Wirtschaftsrecht. Aus dem Feedback entwickelten sich die interessantesten Diskussionen über das amerikanische Recht und die Praxis und Praktiken der Rechtsanwälte - Lawyers, Counselors und Shysters gleichermaßen - und der Gerichte in den USA.

Immer wieder kam darin die Sprache auf die oft überraschende Rolle der Zivilgeschworenen der Jury und ihr Einfluss auf die Vertragsgestaltung, doch auch auf die zahlreichen Rechtsordnungen in den USA als Leinwände und Farbtöpfe der Vertragskunst. Häufig ging es um den ungewohnten Einfluss des amerikanischen Beweisrechts, das bei der Gestaltung wie beim Management oder auch dem Vertragscontrolling zu berücksichtigen ist.

Beim Stil tauchte regelmäßig die Frage auf, wie typische Fehler deutscher Vertragsparteien vor, in und nach Verhandlungen mit Amerikanern aufgezeigt werden dürfen. Im Zweifel fiel die Entscheidung zugunsten deutlicher Beispiele.

Pünktlich zum Memorial Day-Wochenende trifft das Buch vom Otto-Schmidt-Verlag aus Köln nach langer Seefahrt in Washington ein. Montag wird nicht gearbeitet. Also endlich ran an die 1434 Seiten! Ein Memorial Day nicht mit Gedanken an Kriege, sondern der Erinnerung an die produktiven Zeiten mit den Auszubildenden, ohne deren Fragen und Kritik der USA-Vertragsteil wohl dröge wäre. Kein Buchkapitel hat bisher soviel Vergnügen beim Schreiben bereitet.



Bald $1.276 im Monat

 
J.G - Washington.   Der bundesrechtliche Mindestlohn hat derzeit das niedrigste Niveau in mehr als 50 Jahren. Am 24. Mai 2007 verabschiedete der Kongress den Gesetzesentwurf H.R. 2206 zur Erhöhung des Mindestlohns. Diese lang erwartete Anhebung ist die erste innerhalb nahezu einer Dekade.

Der Fair Minimum Wage Act of 2007 ändert den Fair Labor Standards Act of 1938 und sieht innerhalb zwei Jahren eine Erhöhung des Mindestlohns von derzeit $5,15 auf $7,25 vor. Die Mindestlohnanhebung wurde im Kongress lange ignoriert, zumal die Bill einem Gesetzesentwurf zur Regelung von Ausgaben für den Irak-Krieg beigefügt war, über den eine politische Debatte entbrannte.

Die Mindestlohnerhöhung betrifft schätzungsweise 13 Millionen Arbeitnehmer. Bei einer 40-Stunden-Woche erhält ein Arbeitnehmer dann bald also $290. Dreißig Staaten und der District of Columbia haben bereits höhere Mindestlöhne festgesetzt; in D.C. liegt er z.B. bei $7,93.

Der neue Mindestlohn hilft vermutlich wenig Dreißigjährigen. Männer in dieser Altersgruppe haben nach einer neuen Pew-Studie vom 25. Mai 2007, Economic Mobility: Is the American Dream Alive and Well?, im Vergleich zu ihren Vätern schwere Gehaltseinbußen hinnehmen müssen. Im Gegensatz zu ihren Vätern können sie nicht erwarten, mehr als ihre Vorgeneration zu verdienen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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