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Donnerstag, den 14. Juni 2007

Lügner ins Gefängnis

 
.   Man könnte ja fast Interesse am Strafrecht entwickeln, wenn man sieht, wie fix Lügner Libby ins Gefängnis kommt. Sein Richter entschied am 14. Juli 2007, dass der ehemalige Cheney-Berater während der Berufung nicht auf freiem Fuß bleibt. Alles nur wegen Lügen in dem Untersuchungsverfahren wegen des Verrats der CIA-Beamtin Plame, an dem Libby nicht einmal beteiligt war.

Eine Falschaussage, false Statement, oder ein Meineid, Perjury, werden hier sehr ernst genommen. Dabei ist es gleich, ob die Untersuchung ein Straf- oder ein Zivilverfahren betrifft. Auch die Vernehmung, Deposition, im zivilrechtlichen Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, lange vor der Hauptverhandlung, dem Trial, erfolgt unter Eid und bringt Zeugen regelmäßig an den Rand des emotionalen und psychischen Ruins.

Bei den drohenden Strafen ist das kein Wunder. Zu ihrem Schutz haben Zeugen einen Anwalt an ihrer Seite. Soll er sich doch die Sorgen machen.



1, 2, 3 - Lebenslang dabei

 
J.G - Washington.  Wiederholungstätern drohen in den USA in einigen Staaten selbst für verhältnismäßig geringe Straftaten lebenslange Haftstrafen. Dort sehen die Strafgesetze vor, dass die dritte Verurteilung wegen eines Verbrechens, Felony, eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge hat. Eine Strafaussetzung kommt in den meisten Fällen erst nach fünfundzwanzig Jahren in Betracht.

Die Staaten rechtfertigen diese lange Inhaftierung damit, dass Wiederholungstäter unverbesserlich und chronisch kriminell seien und daher aus Sicherheitsgründen weggesperrt werden müssen. Dem liegt offenkundig ein anderes Verständnis von dem Sinn von Strafe und den Gründen für Straffälligkeit zugrunde als in Deutschland, wo auch bei Wiederholungstätern die Resozialisierung im Vordergrund steht.

Das Three Strikes Law kam in den 90er Jahren auf und seine Grundsätze wurden inzwischen von sechsundzwanzig Staaten in unterschiedlicher Ausgestaltung übernommen. Einige Staaten setzen drei Verurteilungen wegen Gewaltverbrechen voraus, während in anderen Staaten - wie in Kalifornien - schon jedes dritte Verbrechen genügt, soweit die ersten beiden gewalttätig oder schwerwiegend waren.

Am weitreichendsten hat Kalifornien die Three Strikes-Grundsätze umgesetzt, vgl. §667 California Penal Code. Die ersten beiden Strikes werden nach Anklagepunkten und nicht nach individuellen Fällen gezählt. Es können Verurteilung aus allen Staaten und durch Bundesgerichte berücksichtigt werden, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten oder Ergebnis einer Absprache, Plea Bargain, waren. Auch Verurteilungen wegen Jugendstraftaten, die sonst davon unabhängig sind, können gezählt werden.

Zudem sollen Wobbler - das heißt Straftaten, die als Misdemeanor, also leichtere Straftaten, oder Verbrechen gewertet werden können - nach den kalifornischen Vorschriften als Verbrechen angeklagt werden, wenn die Anklage einen dritten Strike darstellt. Dazu kommt, dass Kalifornien sogar Ladendiebstahl als Verbrechen, Felony petty Theft, bestraft, wenn der Angeklagte bereits zuvor wegen Diebstahls oder Raubes verurteilt wurde. Im Fall von Kevin Weber hat dies zu einer lebenslänglichen Inhaftierung wegen des Diebstahls von vier Plätzchen geführt.

Nicht zuletzt diese Entscheidung hat verständlicherweise für erhebliche Kritik am Three Strikes Law geführt. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten hat am 5. März 2003 in Sachen Ewing v. California, 538 U.S. 11, jedoch entschieden, dass die Three Strikes-Grundsätze nicht gegen den achten Zusatzartikel der amerikanischen Verfassung verstoßen, welcher eine grausame und unübliche Bestrafung verbietet. Damit sind auch in Zukunft aberwitzigen Verurteilung Tür und Tor geöffnet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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