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Sonntag, den 17. Juni 2007

Software unzulässig schlau

 
.   Der Programmierer einer Webseite beging rechtswidrige Rechtsberatung, indem er Involvenzkunden sein System gegen ein Honorar zur Verfügung stellte, das nicht nur Einträge in Formularen vornahm, sondern als Expert System auch rechtlich bedeutsame Erklärungen formulierte sowie rechtliche Würdigungen in die Auswahl von Formularen und Textbausteinen einfließen ließ.

Das amerikanische Insolvenzrecht des Bankruptcy Code verlangt wie bei Steuererklärungen die Unterschrift des Beraters. Das Programm der Webseite bot dem Nutzer eine Erklärung an, die auf die Webseitennutzung verwies, die entrichtete Gebühr nicht erwähnte und den Nutzer allein unterzeichnen ließ.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied in Sachen In re: Jayson Reynoso, Az. 04-17190, am 27. Februar 2007, dass der Anbieter der zu schlauen Webseite als Insolvenzberater im Sinne von 11 USC §110 wirkt und nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Daher gilt seine Beteiligung an der Vorbereitung von Insolvenzanträgen als betrügerisch, unlauter oder täuschend. Die Verheimlichung seiner Beteiligung und der Vergütung tragen dazu bei, dass es die Unterlassungsverfügung, Injunction, des Untergerichts wegen unzulässiger Rechtsberatung nach dem Recht Kaliforniens bestätigt.

Das Urteil ist in seiner Begründung nachvollziehbar. Doch wirft es Fragen auf. Die Nutzung von Software-Programmen und interaktiven, dynamischen Webseiten zum Ausfüllen von Formularen stellt seit Jahrzehnten eine bedeutsame, sich ständig weiterentwickelnde Errungenschaft der Rechnertechnik dar. Programmierer können die Verantwortung für den Automatisierungsprozess, nicht jedoch das Ergebnis im Einzelfall der Nutzung eines Prozesses tragen.

Eine Anpassung der Gesetzeslage scheint unverzichtbar. Bis das geschieht, müssen Programmier Anwälte in die Prozessentwicklung einbeziehen, um verhängnisvolle Fehler zu vermeiden, die eine Haftung für das Ergebnis auslösen. Alternativ können sie die Nutzung der automatisierten Prozesse auf Rechtsanwälte beschränken, die für das Ergebnis die Verantwortung übernehmen und die fertigen Formulare als zugelassene Preparer unterzeichnen.

Zudem zeigt das Urteil vergleichbare Risiken für intelligente Programme auf, die sich auf andere besonders zugelassene Berufssparten, beispielsweise Architekten, Ärzte, Versicherungsmakler oder Steuerberater, beziehen. Gegenwärtig sind Programmierer und Webseitenanbieter nur geschützt, wenn sie dumme Formulare anbieten, die Einträge von Kunden lediglich darstellen, statt sie auszuwerten und intelligent zu verarbeiten. Auf Artificial Intelligence ist der Gesetzgeber, jedenfalls in Kalifornien, noch nicht vorbereitet.



Mit Schmerz zum Vertrag

 
.   Selbst das hartgesottene Wall Street Journal setzte Gänsefüßchen, als es diese Verhandlungsphilosophie eines Hedge Fund-Leiters beschrieb: Die Verhandlungen sind wie ein Krieg zu führen. Und sie müssen dem Gegner Schmerz zufügen. So erzwingt man einen Vertrag zu den eigenen Bedingungen.

Im Kapitel Vertragsverhandlungen in den USA im neuen Heussen-Buch verwendet der Verfasser nicht diese Worte. Doch wird die strategische Vielfalt dargestellt, auf die der US-Besucher vorbereitet sein muss. Bei den Verhandlungen unterstützt der mit beiden Rechtsordnungen vertraute Anwalt und Attorney, der nach US-Übung schon vor der Aufnahme von Verhandlungen eingeschaltet wird und auch die unterschiedlichen Wirtschaftskulturen überbrücken hilft.

Dieser Tage kam die Frage auf, ob auch ethnische Herkunft und religiöse Zugehörigkeit das Verhalten in Vertragsverhandlungen in den USA prägen. Sicherlich, genauso wie der regionale Hintergrund! Man kann hier wie in Deutschland nichts über einen Kamm scheren. Das gilt auch für das Vertragsmanagement mit Vertragsparteien aus den Vereinigten Staaten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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