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Montag, den 13. Aug. 2007

Wahlfinanz: 99% für Sammler

 
.   Unternehmen und Private zahlen in den USA eine politische Sondersteuer. Laufend werden sie von hartnäckigen Spendensammlern gezwungen, Wahlen zu finanzieren. Unternehmen kalkulieren die Wahlkampffinanzierung wie eine Steuer als Cost of doing Business ein. Andere sparen sich die Beiträge vom Munde ab, weil sie beispielsweise Zellen wie Menschen behandelt wissen wollen.

Da schlägt der Bericht In Fundraising's Murky Corners in der Washington Post vom 13. August 2007 wie eine Bombe ein. Knapp 1% der Spenden gehen in den Wahlkampf, 99% bleiben bei der Sammlerin Linda Chavez, ihrer Familie und ihren Politik-Unternehmen.

Alles legal, wenn man von den versäumten Fristen für die Meldepflichten bei der Federal Elections Commission absieht. Dass Chavez zur Partei der Moral Majority gehört, macht die Sache politisch brisanter, doch eine Money Back-Garantie gibt's im Wahlkampf nicht. Eine Klage in Kansas wegen täuschender Werbung wurde abgewiesen.



Vorlage Erfolgshonorar

 
.   Endlich etwas zur Quota Litis als Vorlage zu EMailanfragen gespeichert:
Sehr geehrte… … … ,

vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage, ob wir auf Erfolgshonorarbasis eine Forderung eintreiben würden oder einen Kollegen empfehlen könnten.

Wir bearbeiten keine Rechtsfragen auf Erfolgshonorarbasis und sind auch mit Anwälten nicht vertraut, die so arbeiten. Leider kann ich Ihnen daher nicht direkt behilflich sein.

Die Suche im Internet nach einem Anwalt in … …, USA, könnten Sie bei der dortigen Bar Association vertiefen. Alternativ käme auch beispielsweise die Suche bei martindale-hubbell.com in Frage. Als Suchbegriff würde ich unter anderem Collection und Debt verwenden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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