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Donnerstag, den 06. Sept. 2007

Honorarverdreher

 
.   Myopisch wirkt der Satz Amerikanische Anwälte arbeiten in den USA in der Regel auf Erfolgshonorarbasis in einer deutschen Sammelklagen-Werbung. Das Wunschdenken entspricht nicht der Wirklichkeit. Wieso sollte ein Rechtsanwalt in den USA sich nicht für seine Leistungen vergüten lassen wollen, und wieso sollte er einem Mandanten einen Wucherbetrag im Erfolgsfalle abnehmen?

Sicherlich gibt es in den USA Anwälte, die bei Erfolg dem Mandanten das x-Fache des wahren Leistungsaufwands abnehmen. Dass einige das ohne Gewissensbisse tun, bedeutet jedoch nicht, dass die Anwaltschaft der USA so hemmungslos dem Geld ihrer Mandanten nachliefe.

Die Mehrheit gibt sich solcher Versuchung nicht hin und beachtet strikt die zahlreichen Regeln über die Honorierung anwaltlicher Leistungen. Gerade bei Sammelklagen sollten Werber vorsichtig sein. Die Gefahr des Missbrauchs ist hoch, zu oft bedienen sich Erfolgshonorar-Spezialisten über Gebühr, und zu selten erhalten Mandanten mehr als einen Warengutschein, während die beklagten Unternehmen vergleichsweise an bestimmte Anwälte Riesensummen zahlen, nur um fragwürdige Verfahren zu beenden.



Bananenkrieg: Nächste Schlacht

 
.   Zehn Jahre nach der Feststellung, dass das EU-Bananeneinfuhrprogramm rechtswidrig ist und die EU zur Abhilfe aufgefordert wird, beginnt die nächste Schlacht. Das Amt des Außenhandelsbeauftragten der USA in Washington lädt mit seiner Verkündung vom 6. September 2007 die Öffentlichkeit zur Eingabe von Stellungnahmen zur Erkenntnis ein, dass die EU keine wirksame Abhilfe geschaffen hat.

Die Stellungnahmen sind bis zum 21. September 2007 beim Amt an der 17. Strasse gegenüber vom West Wing einzureichen, s. Federal Register, Band 72, Heft 172, S. 51267. Wie in der Vergangenheit warten hier spannende Aufgaben auf Rechtsanwälte, die der US-Regierung schriftsätzlich Sorgen und Wünsche der Mandanten aus den USA und dem Rest der Welt übermitteln.

Ziel sind dabei meist Sanktionen gegen EU-Exporte. US-Firmen wollen ihre Konkurrenten aus Europa vom US-Markt ausschließen, während EU-Hersteller den Marktzugang freihalten wollen. Mit Bananen haben die Sanktionen nichts zu tun. Gefährdet sind andere Produkte. Welche? Das wird vom United States Trade Representative nach der Methode The squeaky wheel gets the grease erforscht, vgl. Horlick / Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, RIW 1981, 458.



Tollwut - The Right to Arm Bears

 
.   Der erste tollwütige Bär in Maryland wurde am 5. September 2007 mit einer Feuerwaffe schon vor Beginn der Jagdzeit auf Bären erschossen. Nebenan, im dichtbesiedelten Washington, werden zahlreiche Menschen mit Feuerwaffen erschossen. Das absolute Waffenverbot in der Hauptstadt ist strenger als das deutsche Waffenrecht. In Maryland ist der Waffenbesitz legal.

Wo tollwütige Bären in Häuser klettern, ist kontrollierter Waffenbesitz verständlich. Wie sieht es mit Washington aus, wo tollwütige Menschen ihre Nachbarn oder fremde Kinder auf den Straßen hemmungslos töten?

Solche Umstände reiben Salz in die Wunden der Waffenkontrolle. Einige Washingtoner wollen sich mit Schusswaffen verteidigen und waren mit ihrem Antrag erfolgreich, das Waffenverbot wegen einer Verfassungsunvereinbarkeit aufheben zu lassen.

Zum Erstaunen der Region bestätigte das Berufungsgericht die Aufhebung. Am 4. September 2007 rief die Hauptstadt den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington an. The Right to Bear Arms - heißumstritten und ironischerweise vom Bären ins Szene gesetzt. Ob ihr Antrag Erfolg hat oder vielleicht dazu führt, dass der Supreme Court absolute Waffenverbote in den gesamten USA abschafft, kann niemand vorhersagen. Womöglich gibt es bald ein Right to Arm Bears.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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