×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 13. Nov. 2007

Kläger zurück ins Ausland

 
.   Amerikanische Gerichte sehen nur ungern Fälle mit rein ausländischem Sachverhalt ohne Anknüpfung an die USA. Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschenrechtsverfahren nach dem Alien Tort Claims Act sowie dem Torture Victim Protection Act, und auch da verhalten sie sich restriktiv.

Trotzdem wenden sich ausländische Kläger mit im Ausland geschehenen Sachverhalten an amerikanische Gerichte, und manchmal bringen sie ihre Anwälte dazu, an den Haaren herbeigezogene amerikanische Sachverhaltsmerkmale zu behaupten.

Manche Kläger sind mit den Verfahren nach der eigenen Rechtsordnung unzufrieden, andere hoffen, in den USA höhere Schadensersatzbeträge zu ergattern, weil sie Zeitungsberichten über sensationelle Schmerzensgelder glauben. Wahrscheinlich wissen sie nicht, dass noch in der ersten Instanz die Verdikte der Geschworenen, Jury, gekappt werden können und die Richter der Untergerichte davor keine Scheu zeigen.

Wieder andere haben vom Strafschadensersatz, punitive Damages gehört, den sie aus ihrer Rechtsordnung nicht kennen und sie als geeignet ansehen, einem Beklagten einen Denkzettel zu verpassen und nebenbei ein schönes Sümmchen einzustreichen.

Selbst wenn sich der mit einer Klage behauptete Sachverhalt mit den USA verknüpfen lässt, steht den US-Gerichten ein Ermessen zu, ein Verfahren ins Ausland zu verweisen. Dieses Ermessen ist teilweise kodifiziert, so in Texas:
With respect to a plaintiff who is not a legal resident of the United States, if a court of this state, on written motion of a party, finds that in the interest of justice a claim or action to which this section applies would be more properly heard in a forum outside this state, the court may decline to exercise jurisdiction under the doctrine of forum non conveniens and may stay or dismiss the claim or action in whole or in part on any conditions that may be just. Tex. Civ. Prac. & Rem. Code §71.051(a).
Dieser Gesetzestext setzt die Rechtsprechung zum Grundsatz Forum Non Conveniens um und behält das darin entwickelte Ermessensprinzip bei. Das Ermessen ist im Gericht der ersten Instanz im vom Gesetz und Common Law gesetzten Rahmen auszuüben. Behauptungen des Ermessensmissbrauchs werden von den Obergerichten streng geprüft.

Die Merkmale der Verweisung von Verfahren ins Ausland, die mit den USA nichts oder nur wenig zu tun haben, sowie der Ausübung des Ermessens erörterte das Oberste Gericht des Staates Texas in Sachen In re Pirelli Tire, LLC, Az. 04-1129, am 2. November 2007. Er überprüfte die Ermessensausübung auf die Merkmale des Missbrauchs: arbitrary, unreasonable, and without reference to guiding principles.

Der Sachverhalt weist einen Unfall unter Mexikanern in Mexiko mit einem in Mexiko registrierten und gewarteten Fahrzeug auf, welches aus den Vereinigten Staaten eingeführt und mit amerikanischen Reifen ausgestattet war. Ihre Klage richtet sich gegen den Reifenhersteller, dessen Werk in Iowa Reifen des Fahrzeuges herstellte.

Der Klageanspruch lautete auf Produkthaftung, Product Liability, wegen fehlerhafter Entwicklung und Herstellung der Reifen sowie zusätzlicher Gefährdungshaftung, strict Liability. Der Hersteller beantragte die Verweisung des Verfahrens nach Mexiko und die Anwendung mexikanischen Rechts. Sowohl das Untergericht als auch das Berufungsgericht wiesen den Forum Non Conveniens-Antrag ab.

Beim obersten Gericht beantragte der Reifenhersteller eine Anweisung, Mandamus, an die erste Instanz, dem Verweisungsantrag stattzugeben. Mit dem seltenen und verfahrensstrategisch gefährlichen Mandamus-Antrag gewinnt er. Die Urteilsbegründung geht auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Forum Non Conveniens-Prinzips und die Ausübung des Ermessens, Discretion, ein.

Für das Verständnis ist wichtig, dass die Doktrin erst bedeutsam wird, wenn eine Zuständigkeit angenommen werden kann. Die Verweisung erfolgt also, obwohl das Gericht zuständig ist, weil ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht unfair oder unpraktikabel wäre. Dabei spielen auch die Finanzen eine Rolle: We have recognized that "[i]t is fundamentally unfair to burden the people of Texas with the cost of providing courts to hear cases that have no significant connection with the State[,]" In re Smith Barney, 975 S.W.2d at 598, zitiert sich das Gericht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER