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Donnerstag, den 29. Nov. 2007

Verzicht auf Verjährung hilft

 
.   Das Schatzamt veröffentlichte seine Auslegung des neuen strafverschärfenden International Emergency Economic Powers Enhancement Act am 27. November 2007. Seine noch nicht auf der Webseite verfügbare Auslegung der Anti-Terrorbestimmungen für OFAC-Verletzungen im Finanzsektor ist strenger als die des Amts für Ausfuhrkontrollen im Wirtschaftsministerium, BIS.

Das Treasury Department beabsichtigt nämlich nicht, auf voluntary Disclosures die Strafen des alten Gesetzes anzuwenden, auch wenn die Selbstanzeige vor dem Inkrafttreten des IEEPA Enhancement Act erfolgte. Eine verschleppende Bearbeitung im Ministerium kann daher eine Strafverschärfung bedeuten.

Soweit OFAC Gnade walten lässt, ist dies in der Behandlung von Verjährungsverzichten zu sehen. Hier will das Amt für Foreign Asset Control auf den Stichtag vom 16. November 2007 abstellen. Die Strafe bemisst sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Verzichts anwendbaren Recht.



Homer Simpson im Arbeitsgericht

 
RM - Washington. In Sachen Seawright v. Am. Gen. Fin. Servs., Inc., Az. 07-5091 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 13. November über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und führt anschaulich die Grenzen des Konsensualprinzips bei Vertragsabschlüssen ein.

Der Arbeitgeber hatte die Schiedsklausel lediglich betriebsintern in Mitarbeiterversammlungen und Brochüren bekannt gegeben. Die gegen ihre Kündigung klagende Arbeitnehmerin hatte nach Bekanntgabe des neuen Verfahrens noch mehrere Jahre weiter im Betrieb gearbeitet, ohne jedoch der Schiedsklausel explizit zugestimmt oder widersprochen zu haben.

Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der neu in den Arbeitsvertrag eingefügten Klausel Schiedsgerichtsvereinbarung. Wesentlich sei nicht das Schweigen der Klägerin auf die Einführung des Schiedgerichtsverfahren gewesen, sondern vielmehr ihre eigene Entscheidung zur weiteren Tätigkeit im Betrieb. Dies stelle eine konkludente Annahme der angebotenen Schiedsgerichtsvereinbarung dar, zumal in den Informationsbrochüren auf die Annahmewirkung als Folge einer weiteren Tätigkeit hingewiesen worden war.

Dagegen kam die Klägerin nicht mit der Behauptung an, es läge keine wirksame Einwilligung vor. Auch der U.S.C. Title 9, Chapter 1, §2 des Federal Arbitration Act verlange nur eine schriftliche Fixierung der Vereinbarung, jedoch keine Unterschrift der Vertragspartner an sich. Der schriftlichen Fixierung wäre hier aber mit den Informationsbrochüren genüge getan.

Das sonst für den wirksamen Vertragsschluss verlangte Bargaining, also Verhandeln, sei unter dem Recht von Tennessee nicht erforderlich, sofern zwei sich deckende Willenserklärungen vorlägen. Auch handele es sich nicht um ein Scheingeschäft, Illusory Contract, da auch der Arbeitgeber zumindest eine Zeit lang an die Vereinbarung gebunden sein wollte.

Eingehend erläutert das Gericht ferner die Unwirksamkeit wegen gewissenloser Ausnutzung eines Formularvertrages, Contracts of Adhesion and Unconscionability, und verneint dies. Denn dazu müsse es für die schwächere Vertragspartei an einer vernünftigen Handlungsalternative fehlen. Eine solche Friss-oder-Stirb-Situation hätte freilich nicht bestanden, weil die Arbeitnehmerin nicht dargelegt habe, dass sie im Fall einer Ablehnung der Schiedsgerichtsvereinbarung keinen gleichwertigen Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt gefunden hätte.

Einer der drei erkennenden Richter vermochte seinen Kollegen trotzdem nicht zu folgen. Bei solchen Verträgen würde den Arbeitnehmern eine unzumutbare Pflicht zur ausdrücklichen Annahme auferlegt, was gegen das Konsensualprinzip verstoße. Seinen Dissent belegte der Richter - gar nicht so weltfremd - mit einer Folge der Simpsons (Und Maggie macht drei, von 1995), in der Homer den Herrgott in einen Vertrag hineintrickst.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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