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Montag, den 03. Dez. 2007

Speichern Sie Breite · Höhe?

 
.   Die Diskussion um den überstrapazierten Beweiswert von IP-Anschriften sollte abgeschlossen sein. Ihnen ist zu wenig zu entnehmen. Angesichts der Speicherungsdebatten in den USA und Deutschland sollten vielmehr andere Merkmale in den Vordergrund treten, die eine Zuordnung von Browser-gelieferten, speicherfähigen Daten zu bestimmten Nutzern ermöglichen.

Während hinter einer IP-Addresse ohne Weiteres einer von 250 bis 250 x 250 oder mehr Nutzern stehen können, geben andere von Browsern übermittelte Daten konkrete Hinweise auf Geräte. Bei der URL http://www.vvw.de/vvw/indexall.asp?id=496957804665&breite=5120&hoehe=1440 bei Verlag Versicherungswirtschaft beispielsweise sieht der Besucher einer Webseite selbst, was er über sich preisgibt: Die Höhe · Breite und damit die Pixelzahl des verwandten Monitors in der vom Benutzer gewählten Auflösung.

Kombiniert mit anderen Informationen über Browsermodule, Betriebssystem und Zeiten stellt sich der Besucher viel identifizierbarer dar als sich aus einer IP-Anschrift ergibt. Nicht nur bei der Strafverfolgung und -verteidigung, auch bei einer gesetzlich erforderlichen Datenschutzerklärung oder einer empfohlenen Privacy Notice kann die Erfassung und Verwertung solcher Daten bedeutsam sein.



Bürokratie für Hartgesottene, 3. Akt

 
RM - Washington. Sie wollte nur eine simple Plakette für das Auto, doch ihr Bittgang schlug im ersten Anlauf fehl. Eine Woche später wollte die Assistentin nichts mehr riskieren. Sie packte deshalb ihren Vater gleich mit ein, damit dieser für den auf ihn zugelassenen Wagen selbst die ROSA-Plakette beantragen konnte. Die Fahrt von insgesamt vier Stunden war es ihnen wert. Man fragt sich, was Leute machen, deren Eltern nicht nur zwei Autostunden, sondern einige Bundesstaaten weiter entfernt wohnen.

Beim Amt angekommen, schien es jedoch genauso weiter gehen zu wollen. Erst wollte man den gnadenweise erteilten Fast-Pass nicht akzeptieren. Dann spielte die Behörde ihre Joker-Karte aus. Man bräuchte doch noch einmal die Verwarnung der Polizei von damals, sonst könne keine ROSA-Plakette erteilt werden.

Seit wann muss man erst ein Gesetz gebrochen haben, um in den Genuss einer Ausnahmegenehmigung zu kommen? Um nicht weiter die Gemüter zu erhitzen, bot der Vater an, das Dokument zu faxen oder per Post zu nachzuschicken. Der bereits anwesende Vorgesetzte meinte jedoch schlichtweg, dies ginge nicht. Auch könne man die Verwarnung nicht im Computer anschauen. Obwohl die Assistentin dies noch bei ihrem letzten Besuch mit angeschaut hatte.

Schließlich wurden der Vater und seine Tochter in einen Raum mit der Aufschrift The Advocates Room geleitet, der wohl geschaffen worden war, um sporadisch durch inkompetente Behördenmitarbeiter verursachte Unmutsäußerungen von sichtlich verzweifelten Antragstellern unter Kontrolle halten zu können. Doch gab es doch noch eine wundersame Wendung. Obwohl der Mitarbeiter bereits gesagt hatte, dass man die Verwarnung nicht am Computer betrachten könne, meinte der Behördenvorsteher nun, dass man dazu selbstverständlich in der Lage sei. Über diese letztendlich positive Willkür dankbar, schwiegen die Assistentin und ihr Vater und Erhielten sodann das Objekt ihrer Begierde ausgehändigt, eine ROSA-Plakette.

Die Moral der Washingtoner Behördengeschichte ist gut in einem amerikanischen Sprichwort zusammengefasst:

Never get into the system, it will eat you alive.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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