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Mittwoch, den 12. Dez. 2007

Strafen bei US-Ausfuhrkontrolle

 
CC - Frankfurt/Main.   Vieles hatte sich mit Verabschiedung des Patriot Act in den amerikanischen Exportkontrollbestimmungen verändert, in der Regel zum Nachteil eines freien Handels. Dies wurde auch bei den Ausführungen von Washingtoner Anwalts Benjamin H. Flowe im Rahmen seines IFS Seminars zur US-Reexportkontrolle in Frankfurt am 12. November 2007 wieder deutlich.

Am 16. Oktober 2007 verabschiedete President Bush das Gesetz zur Ausdehnung des Gesetzes über die Ermächtigung im Falle eines internationalen Notfalls, der die Wirtschaft der USA bedroht, siehe International Emergency Economic Powers Enhancement Act, 50 USC §§1701 ff. Darin enthalten ist eine - nach der ersten Erhöhung durch den US Patriot Improvement and Reauthorization Actvon 2005 - weitere Verschärfung der Sanktionen für Verstöße gegen Exportbestimmungen. Diese hebt mögliche zivile Geldstrafen auf $250.000 oder das Doppelte des Umsatzes des Geschäftes pro Verstoß gegen das Ausfuhr- und Wiederausfuhrrecht. Ein Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen kann nun eine Strafe von bis zu $1.000.000 nach sich ziehen. Die mögliche Freiheitsstrafe für jeden einzelnen Verstoß von bis zu 20 Jahren bleibt unverändert.

Für Handelnde im Anwendungsbereich der Exportkontrollbestimmungen ist indes interessanter der Anwendungsbereich für die angehobenen Strafen: Die Änderungen der zivilen Sanktionen betreffen alle zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits begangenen Verstöße, die bereits Teil eines anhängigen Ermittlungsverfahrens sind und solche, die nach dem 15. Oktober 2007 begangen werde. Das Gesetz wirkt also rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Zwar haben das Office of Export Enforcement, das dem Handelministerium berichtet und das Amt zur Kontrolle ausländischen Kapitals, Office of Foreign Assets Control, das dem Finanzministerium untergeordnet ist, versichern, daß nicht wie bisher üblich in einem Ausfuhrakt mehrere Verstöße gesehen werden, sondern eine Handlung auch nur einen Verstoß darstellt. Ob dies in der Praxis angewandt werden wird, bleibt abzuwarten.

Geblieben sind indes die an einen solchen Verstoß zusätzlich geknüpften Sanktionen, wie die Beschlagnahme der involvierten Güter und der Verlust der Exportprivilegien für die betroffene Firma. Insbesondere letztere sind extrem schwierig wieder zu erlangen, wenn man einmal auf einer sogenannten Versagungsliste, Denied Persons List, steht, die US Firmen den Handel mit den darauf gelisteten Unternehmen untersagt.



Glückspiel im Internet

 
.   Der Außenhandelskonflikt im Internet-Glückspielrecht schwelt weiter, auch mit internen Auswirkungen im Recht der USA. Bruce Zagaris von der Wirtschaftskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC bezeichnete die Verhandlungsposition der Vereinigten Staaten beim 2007 Symposium on Racing and Gaming am 5. Dezember 2007 in Arizona als unglücklichen Zufall. Durch ein Verhandlungsversehen hätten sich die USA hohen Ersatzforderungen anderer Staaten ausgesetzt, die die amerikanischen Einschränkungen als Verletzung des von den USA forcierten WTO-Gebots eines freien Dienstleistungsverkehrs verstehen.

Der Vortragende der US-Bundesbank, Federal Reserve, Joe Baressi, bat die Teilnehmer, nicht das Washingtoner Schatzamt, United States Treasury Department nicht das Ministerium wegen seiner Verordnungsgebung zu kritisieren. Es sei an die Gesetzgebung des Kongresses gebunden, die nun einmal dem Ministerium die Hände binde. Soweit möglich realisiere es die Wünsche der Öffentlichkeit im Verordungsgebungsverfahren, das im Juli 2008 abgeschlossen sein sollte.

Die heftigste amerikanische Kritik an der gegenwärtigen Gesetzes- und Verordnungslage nach dem Unlawful Internet Gambling Enforcement Act of 2006 kommt aus den Reihen der Glückspiel- und Gewinnspiel-Unternehmen, die keine Pferdewetten betreiben, während die Pferdewettbüros trachten, ihr Monopol aufrecht zu erhalten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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