×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 15. Dez. 2007

Zirkus um Beweise: Duces Tecum

 
.   Tierschützer gegen Zirkus, und Zirkus um Beweise. Darum geht es im Beschluss über die Auskunftspflicht einer Partei im Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren. Dem Wunsch auf Offenlegung von Merger-Unterlagen wurde mit dem Zwangsmittel der Subpoena Nachdruck verliegen.

Was sich nach der Weigerung der Offenlegung von angeforderten Beweismitteln im amerikanischen Zivilprozess abspielt, erklärt das Bundesgericht der Hauptstadt nach einer Motion to compel im Fall American Society for the Prevention of Cruelty to Animals et al. v. Ringling Brothers and Barnum & Bailey Circus et al., Az. 03-2006, am 3. Dezember 2007.

Die Beweisaufforderung erfolgte in diesem Fall durch eine Subpoena duces tecum, mit der der Zeugnispflichtige nicht nur zur Vernehmung im Wege der Deposition, sondern auch zum Mitbringen, duces tecum, geladen wird. Ein anderer Weg, an die Dokumente der Gegenseite zu gelangen, stellen die Interrogatories dar.

Der United States District Court for the District of Columbia verfügt die Offenlegung der Merger-Dokumente, Document Production mit leicht nachvollziehbarer Begründung der Order to compel. Auch seine Erläuterungen über die Ablehnung weiterer Vorlagepflichten sind lesenswert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER