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Donnerstag, den 27. Dez. 2007

Bushs Besucherlisten

 
.   Wer schaut im Weißen Haus vorbei? Der Installateur, der Lobbyist und wer noch? Alle werden vom Secret Service erfasst. Muss er seine Verzeichnisse nach dem Freedom of Information Act offenlegen?

Am 17. Dezember 2007 entschied das unterste Bundesgericht der Haupstadt in Sachen Citizens for Responsibility and Ethics in Washington v. United States Department of Homeland Security et al., Az. 07-1912, dass der Bürger ein grundsätzliches Recht auf Einsicht in die Besucherlisten besitzt.

Im Einzelfall hängt die Durchsetzbarkeit dieses Rechts von der Anwendung der Ausnahmebestimmungen des FOIA ab, wie das Gericht in der 40-seitigen Begründung erörtert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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