×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 27. Febr. 2008

Strafschadensersatz erneut im SCt

 
.   Punitive Damages prüfte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 27. Februar 2008. Das Wortprotokoll der Verhandlung hat der Supreme Court ins Internet gestellt. Im Fall Exxon Shipping Company et al. v. Grant Baker et al., Az. 07-219, hatte Exxon bereits $400 Mio. als Schadensausgleich an die Fischwirtschaft gezahlt.

Die Firma wendet sich gegen den Strafschadensersatz von $2,5 Mrd., den das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks für angemessen erachtet. Die Richter hinterfragten das Argument, eine Unternehmenshaftung für punitive Damages greife im Seerechtskontext nach dem respondeat superior-Grundsatz nicht, wenn der Schiffseigner nicht selbst die schadensauslösenden Entscheidungen gefällt und den unzuverlässigen Angestellten nicht fahrlässig eingestellt hat.

Zudem konzentrierten sich die Richter heute auf die Merkmale für die Bemessung von punitive Damages im State Farm-Präzedenzfall vom April 2003. Die Firma behauptet, dass nach State Farm Mutual Automobile Insurance Company v. Inez Preece Campbell et al. kein Raum für Strafschadensersatz besteht.



SSN ins Ausland senden

 
.   Zum ersten Mal verlangt ein Verlag in Deutschland vom amerikanischen Verfasser die Mitteilung der Social Security Number. Ein streng geschütztes Geheimnis ist diese Nummer schon lange nicht mehr, doch sollte sie so behandelt werden. Fällt sie in falsche Hände, ist der Identitätsdiebstahl und das Abräumen von Konten garantiert.

Das Kapitel Verhandeln in den USA im Heussen-Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement bringt dem Verfasser also ein unerwartetes Risiko. Zum Glück sind Verlage für ihre Sorgfalt bekannt - was bei den Lektoren das i-Tüpfelchen ist, sind in ihrer Buchhaltung die Verfasserdaten.

Die steuerliche Erfassung der Autorenvergütung schon im Quellenstaat ist sicherlich eine sinnvolle Sache. Ansonsten ist der amerikanische Verfasser der Situation ausgesetzt, ins Steuerformular Schedule C Vergütungen einzutragen, die vom Internal Revenue Service nicht automatisch nachprüfbar sind und daher Steuerprüfungen auslösen können. Das ist für den IRS wie den Steuerzahler ein vermeidbarer Umstand.



Markeninhaber betrügt Gericht

 
.   Der Beanie Babies-Markeninhaber verklagt den Screenie Beanies-Hersteller und verhindert die Vernehmung eines Zeugen des Beklagten. Nach mehrfachen Verweisen zwischen den Instanzen kommt der Fall mit der Erkenntnis zur Ruhe, dass die Zeugenbehinderung eine Sanktion erfordert, die ihrerseits verhältnismäßig sein muss.

Das siebte Bundesberufungsgericht hält die Verwirkung des gesamten Schadensersatzbetrages, der der Klägerin zugesprochen wurde, für unverhältnismäßig. Die Anwaltskosten zur Bearbeitung dieses Teilproblems im Prozess betrugen $78.000, der Schadensersatz $713.000.

In Sachen Ty Inc. v. Softbelly's, Inc. et al., Az. 07-1452, erörtert es am 22. Februar 2008 die komplexe Verfahrensgeschichte, die materiellen Fragen der Markenverletzung und die sanktionsbedürftige, als Betrug des Gerichts gewertete Zeugenbeeinflussung. Der Schadensersatz wird um die unfair ausgelösten Anwaltskosten gemindert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER