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Samstag, den 01. März 2008

Spam-Verurteilung bestätigt

 
.   Trotz der Besorgnis wegen eines unzulässigen Eingriffs in die anonyme Redefreiheit als höchstem Verfassungsgut der USA bleibt Spam strafbar. Das in der Presse vielbeachtete EMail-Spam-Urteil des Obersten Gerichtshofs von Virginia vom 29. Februar 2008 ist veröffentlicht.

Neben den Bundesgesetzen gegen Spam greifen in den USA einzelstaatliche Gesetze. Der Revisionskläger aus dem Nachbarstaat North Carolina wurde in Virginia nach dem Virginia Computer Crimes Act, Code §§18.2-152.1-152.15, verurteilt, den das Gericht wie folgt zitiert:
A.
Any person who:
1.
Uses a computer or computer network with the intent to falsify or forge electronic mail transmission information or other routing information in any manner in connection with the transmission of unsolicited bulk electronic mail through or into the computer network of an electronic mail service provider or its subscribers … is guilty of a Class 1 misdemeanor.
B.
A person is guilty of a Class 6 felony if he commits a violation of subsection A and:
1.
The volume of UBE transmitted exceeded 10,000 attempted recipients in any 24-hour period, 100,000 attempted recipients in any 30-day time period, or one million attempted recipients in any one-year time period. …
Das Gericht erörtert in seiner Begründung die technischen und rechtlichen Details, die zur Spam-Verurteilung mit neun Jahren Gefängnisstrafe führten. Es bestätigt die Zuständigkeit des Gerichts, obwohl der Spam aus dem Nachbarstaat kam. Den Revisionsgrund der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes weist es zurück, da es auf die konkreten Fakten bezogen nicht zu weitgehend wirkt, nicht unzulässig die Meinungsfreiheit beschränkt und nicht zu unbestimmt ist.

Zudem greife das Gesetz nicht unzulässig nach dem Grundsatz der dormant Commerce Clause in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein, entscheidet es in Jeremy Haynes v. Commonwealth of Virginia, Az. 062388. Die gut begründete Mindermeinung würde die Verurteilung wegen der Verletzung des Ersten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung aufheben. Das Gesetz verbiete auf unzulässige Weise das bedeutendste demokratiewahrende Grundrecht der USA, die anonyme Meinungsäußerung. [Redefreiheit, Spam, Spamverbot, Spamstrafrecht, Bundeskompetenz, US-Verfassung, Commerce Clause, First Amendment]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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