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Sonntag, den 08. Juni 2008

Quellen des US-Prozessrechts

 
.   Oft illustriert das German American Law Journal die Unterschiede in den USA zwischen Bundes- und einzelstaatlichem Recht und zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen US-Staaten und den sonstigen US-Rechtskreisen, wie der Haupstadt Washington, Puerto Rico oder Guam. Auch die Wahl des anwendbaren Rechts in Verträgen und Verfahren nach amerikanischem Binnen-IPR ist ein ständiges Thema.

Im Prozess entspricht die Situation oft der Feststellung des Rechts im Prozess in Europa: Nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts wird der Streit zwischen deutschen und österreichischen Parteien entschieden? Führt das IPR zum Recht von Holland oder Spanien? Und welches IPR ist anwendbar? Das inneramerikanische IPR sind die Conflicts of Laws-Bestimmungen. Mit ihnen ermittelt das Gericht, ob das Recht von Washington, DC oder dem Staat Washington gilt.

Die Unterschiede in den Prozessordnungen werden hier öfter zur Vereinfachung vernachlässigt. Doch sind sie gleichermaßen bedeutsam. Für die Gerichtsbarkeit des Bundes schreibt der Supreme Court der USA nach dem Rules Enabling Act das Prozessrecht vor. Für die Gerichte der Einzelstaaten sind diese Staaten, nicht der Bund zuständig, doch müssen ihre ZPOs bundesverfassungsvereinbar sein, nicht nur mit der Verfassung des jeweiligen Staates der USA.

Das scheint unübersichtlich. Doch wird es im Detail noch komplizierter. Die den OLGs entsprechenden Circuit Courts können - beispielsweise über die Federal Rules of Civil Procedure hinaus - weitere Regeln erlassen, und die einzelnen Bezirksgerichte ebenfalls, und zwar ihre local Rules. Ein Beispiel für diese findet sich im Änderungsentwurf eines lokalen Prozessrechts des Bundesgerichts für den westlichen Bezirk des Staates Washington, der zur Kommentierung bis zum 20. Juni 2008 im Internet vorgestellt wird. [Prozessordnung,ZPO]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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