×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Montag, den 07. Juli 2008

Niemals Vertragsstrafe

 
.   Ein gravierender Fehler im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehr ist oft die Einfügung des Vertragsstrafegedankens in einen Vertrag in englischer Sprache. Die Vertragsstrafe, Penalty Clause, darf es nicht geben, wenn amerikanisches Recht gilt.

Sie ist nichtig und kann den Vertrag nichtig machen. Die amerikanische Vertragspartei lässt die deutsche Seite vielleicht in ihrem Irrglauben, solange eine salvatorische Klausel den Rest des Vertrags auffängt - vor der Vertragsstrafe weiß sie sich dann geschützt.

Ein Konzept von vergleichbarem Wert sind die liquidated Damages. Wer als deutsche Vertragspartei auf einer Vertragsstrafe besteht, sollte sich die Erörterung zulässiger liquidated Damages vom achten Bundesberufungsgericht der USA in Sachen Ladco Properties XVII v. Jefferson-Pilot Life Insurance Company, Az. 07-3820, vom 26. Juni 2008, mit dieser Klausel aus einem Kreditvertrag durchlesen:
In the event that the Loan does not close by the Expiration Date (except solely through the wrongful failure of Jefferson-Pilot to fund the Loan), the Deposit will be forfeited as liquidated damages and becomes the sole property of Jefferson-Pilot and will be considered earned in payment for [loan preparation and reservation of funds necessary to close the Loan]. It is understood and agreed that an actual determination of Jefferson-Pilot's expenses is not feasible and that the Deposit represents a reasonable estimate of such costs and expenses.
[Vertragsstrafe, liquidated Damages, USA-Vertragsrecht ]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER