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Donnerstag, den 31. Juli 2008

Last Minute LLM

 
.   Erst in letzter Minute erkannt, dass ein LLM-Studium in den USA zeitlich ideal wäre? Anfragen in diese Richtung häufen sich im Sommer. Oft erwarten die Kandidaten, dass das Semester Mitte Oktober beginnt. Weit gefehlt! Am 13. August 2008 beginnt es beispielsweise bei der im letzten Jahrzehnt in die besten Rankings im internationalen Recht vorgerückte St. Thomas University School of Law, die selbst den elitären Grad des JSD vergeben darf.

Kann man da noch helfen? Ja, mit dem Rat, die Uni schnellstens anzusprechen und zu erklären, warum sie diesen Bewerber noch berücksichtigten soll. Was bietet er dem LLM-Programm? Ist das Englisch nachweislich schon gut? Hat er sich auf das konkrete Themenprogramm vorbereitet? Gibt ein Professor oder ein Praktikumsausbilder eine überzeugende Empfehlung?

Dann nichts wie hin: Den zuständigen Professor, über den man sich im Internet gründlich unterrichtet hat, anrufen, seine Interessen erkunden und ihm die eigene Eignung verkaufen. Die Univerwaltung will das Geld, der Prof. gute Studenten.

Und welche Uni? Sind Rankings deutscher Verlage bedeutsam? Wer nur einen LLM-Zettel braucht und nicht auf die intensivste Ausbildung achtet, die der Karriere nicht nur formell nützt, braucht sich nicht bei den aus deutscher Warte beliebtesten Unis zu bewerben. Sie sind von deutschen Kandidaten ohnehin überlaufen, und ihre Wartelisten sind jetzt noch nicht ausgeschöpft. Ein weiterer Deutscher würde die Uni nicht im Erfahrungs- und Kulturaustauschangebot für ihre Studenten bereichern.

Kleine, feine Unis, die in Europa noch nicht entdeckt sind und daher nicht auf jeder Liste erscheinen, bieten bessere Aussichten. Wenn sie einen Professor mit deutschsprachiger Ausbildung aufführen und dazu eine umfassendes, vielleicht sogar besonders anstrengendes und anspruchsvolles Ausbildungprogramm nachweisen, das über die Vergabe eines imposanten Scheins hinausgeht, hat man ein Ziel, das vielleicht jetzt noch Aussichten auf die Aufnahme in das LLM-Programm verspricht.

Ohne Gewähr für ihre Vollständigkeit hier eine Liste amerikanischer Juraprofessoren, die aufgrund eigener Erfahrung die deutsche Volljuristenausbildung kennen und daher einen guten Kandidaten vielleicht schon in einem Telefongespräch einschätzen können:
Siegfried Wiessner
Walter O. Weyrauch
Sabine Schlemmer-Schulte
Mathias W. Reimann
Mattias Kumm
Friedrich K. Kübler
Joachim Zekoll



Brennpunkt Southeast DC

 
AR - Washington.   Der Südosten der amerikanischen Hauptstadt soll wieder zu einer angenehmen Wohngegend werden. Bald schon gehört es der Vergangenheit an, dort so gut wie keine Infrastruktur und sozial erträgliches Leben zu finden.

Nach einem Diskussionsvortrag der Friedrich-Ebert-Stiftung werden im Rahmen der Stadterneuerung neue Wohnkomplexe errichtet, doch um welchen Preis? Was bedeutet das für die Mieter, die seit Generationen in dem Viertel um Ward 8 leben. Das starke Mietrecht des District of Columbia verbietet es, die Mieter ohne weiteres auf die Straße zu setzen.

Dem wirken Wohnungseigentüer entgegen, indem sie kurzerhand keine Reparaturen an den ohnehin baufälligen Wohnungen mehr vornehmen. Doch wird mit diesen fragwürdigen Methoden der District of Columbia Housing Code unterlaufen? Selbst wenn dies zuträfe, wie sollen sich die dortigen Einwohner wehren, von denen jeder Dritte unter der Armutsgrenze lebt? Anwaltsgebühren und selbst geringe Gerichtskosten können sie nicht bezahlen.

Der Quasi-Vertreibung wirkt die Stadtverwaltung dadurch entgegen, dass sie bestimmt, welcher Anteil subventionierter Wohnungen an Geringverdiener zu vermieten ist. Für die Restmiete gibt sie einen Zuschuss.

Auch dies wirft Fragen auf. Wie viele dieser Wohnungen gibt es überhaupt? Privaten Investoren, die ohne Zuschüsse ihre Wohnungen errichtet haben, ist diese Last wohl kaum aufzuerlegen.

Ob die Veränderungen nun auch Verbesserungen darstellen, sei dahingestellt. Bald schon gibt es hier eine, unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls fragwürdige Quote von mehr als 50 Prozent weißer Bevölkerung. Die Diskussionsrunde der Friedrich-Ebert-Stiftung regte an, über die negativen Folgen der Verbesserungen kritisch nachzudenken.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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