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Sonntag, den 28. Sept. 2008

Auslandswirkung des US-Rettungsplans

 
.   Auch das Ausland spürt Auswirkungen des Rettungsplans für das US-Finanzwesen. Neben der FBI-Kooperation im Strafrecht, die §127 Emergency Economic Stabilization Act of 2008 vorsieht, muss der Schatzminister der USA bei Zentralbanken und Finanzministern im Ausland auf abgestimmte Regelungen hinwirken:
§112. COORDINATION WITH FOREIGN AUTHORITIES AND CENTRAL BANKS.
The Secretary shall coordinate, as appropriate, with foreign financial authorities and central banks to work toward the establishment of similar programs by such authorities and central banks. To the extent that such foreign financial authorities or banks hold troubled assets as a result of extending financing to financial institutions that have failed or defaulted on such financing, such troubled assets qualify for purchase under section 101.


Vermutlich wird auch die Änderung in §122 Wirkungen im Ausland entfalten. Sie erlaubt die Verschuldung der öffentlichen Hand - nur des US-Bundes - bis zu $11,315,000,000,000.



Der Emergency Economic Stabilization Act of 2008

 
.   Wegen der Feiertage ab Montagabend muss der Emergency Economic Stabilization Act of 2008 als Wall Street-Rettungspaket für den Finanzsektor der USA morgen noch vor Sonnenuntergang durchgepeitscht werden. Der Entwurf vom 28. September 2008 zirkuliert im Repräsentantenhaus und sieht folgende Regelungen vor:
§1. Short title and table of contents.
§2. Purposes.
§3. Definitions.
TITLE I-TROUBLED ASSETS RELIEF PROGRAM
§101. Purchases of troubled assets.
§102. Insurance of troubled assets.
§103. Considerations.
§104. Financial Stability Oversight Board.
§105. Reports.
§106. Rights; management; sale of troubled assets; revenues and sale proceeds.
§107. Contracting procedures.
§108. Conflicts of interest.
§109. Foreclosure mitigation efforts.
§110. Assistance to homeowners and localities.
§111. Executive compensation and corporate governance.
§112. Coordination with foreign authorities and central banks.
§113. Minimization of long-term costs and maximization of benefits for taxpayers.
§114. Market transparency.
§115. Graduated authorization to purchase.
§116. Oversight and audits.
§117. Study and report on margin authority.
§118. Funding.
§119. Judicial review and related matters.
§120. Termination of authority.
§121. Special Inspector General For The Troubled Asset Relief Program.
§122. Increase in statutory limit on the public debt.
§123. Credit reform.
§124. HOPE for Homeowners amendments.
§125. Congressional Oversight Panel.
§126. FDIC enforcement enhancement.
§127. Cooperation with the FBI.
§128. Acceleration of effective date.
§129. Disclosures on exercise of loan authority.
§130. Technical corrections.
§131. Exchange Stabilization Fund reimbursement.
§132. Suspension of mark-to-market accounting.
§133. Study on mark-to-market accounting.
§134. Recoupment.
§135. Preservation of authority.
TITLE II-BUDGET-RELATED PROVISIONS
§201. Information for congressional support agencies.
§202. Reports by the Office of Management and Budget and the Congressional Budget Office.
§203. Analysis in President's Budget.
TITLE III-TAX PROVISIONS
§301. Gain or loss from sale or exchange of certain preferred stock.
§302. Extension of exclusion of income from discharge of qualified principal residence indebtedness.
So soll Wall Street aus der Patsche geholfen werden. Kosten: $700 Milliarden. Gestern wurden Detroit, wo marktfremde Autos gebaut werden, separat $25 Milliarden versprochen.



Bailout-Gesetz weg, da

 
.   Das Bailout-Gesetz vom Donnerstag verschwand wieder, weil man sich doch nicht so einig war, wie die Gesetzgeber es zunächst ankündigten. Geschieht heute dasselbe? Die Struktur des Rettungsplans für die Finanzindustrie erschien heute Nachmittag.

Um vier Uhr stellte der Radiosender WTOP einen Gesetzesentwurf ins Internet. Dann verschwand er wieder, weil er unausgegoren war. Die Experten bei Politico und The Hill hielten sich ganz zurück.

Nachtrag: Wieder da:
Nun erscheint der Emergency Economic Stabilization Act of 2008 als Discussion Draft ohne Entwurfsnummer mit 106 Seiten, die in der Hauptstadt jetzt studiert werden. Die Politiker haben bis zum Football-Spiel der Washington Redskins mit den verhassten Dallas Cowboys gewartet.



Parties in Washington: Bailout

 
.   Während das spanischsprachige Washington sein jährliches Fest zwei Kilometer nördlich des Weißen Hauses als Fiesta D.C. feiert und die Chinesen auf der H Street, NW das Chinese Cultural Festival mit einer Parade begehen, raufen sich die Parteien zur Bailout-Rettung des Finanzwesens der USA zusammen - passend zum verregneten Wochenende in der Hauptstadt der USA.

Der Entwurf liegt mit Verspätung vor, entspricht jedoch nicht einem Gesetzesentwurf, sondern einem Parteiprogramm.

Sprecher der republikanischen und demokratischen Parteien berichteten heute morgen in den Politikprogrammen der Fernsehsender, der Entwurf würde um 12 Uhr veröffentlicht, doch war er weder im Senat noch im Weißen Haus auf der jeweiligen Webseite zu sehen. Einige Risiken sollen nur versichert, nicht vom Steuerzahler übernommen werden.

Damit soll die Versozialisierung des Kapitalismus verhindert werden, hieß es. Amtliche Sprachregelungen betonten zunächst die Rettung der Kreditindustrie und Spekulanten. Heute liegt der sprachliche Schwerpunkt auf Maßnahmen für den Bürger.

Der etwas dünne Bailout-Rettungsplan ist nun unter dem Titel Draft Proposal on Financial Rescue Legislation bei der Washington Post veröffentlicht. Kaum zu fassen, dass ein paar hundert Gesetzgeber nichts Detaillierteres schreiben können, wenn sie 700 Milliarden Dollar ausgeben. Ob die Spekulanten auch schon feiern?



Wird Kind Amerikaner?

 
.   Die OLG-gleichen Bundesberufungsgerichte der USA veröffentlichen mehr Entscheidungen als unpublished als Urteile, die als published Präzedenzwirkung entfalten. Doch auch bei den unpublished Orders finden sich Entscheidungen, die sich auf andere unpublished Orders berufen, beispielsweise im Fall Robert S. Lewis v. Edward McElroy et al., Az. 05-1265, am 26. September 2008.

Hier entscheidet der United States Court for the Second Circuit in New York, dass ein zur Ausweisung vorgesehener Ausländer möglicherweise ein Amerikaner ist, wenn seine Mutter vor seinem 18. Geburtstag ihre Einbürgerung beantragte und den Sohn in den Antrag einbezog, dann jedoch die Einwanderungsbehörde ihren Einschwörungstermin bis nach seinem 18. Geburtstag verschleppte.

Obwohl es sich nur um einen Beschluss handelt, der nicht als Präzedenzfall gelten soll, widmet das Gericht in der Stadt New York eine ausführliche Begründung der Entscheidung, die weitreichende Folgen entfalten kann.



Naturschutz kein Pachthindernis

 
.   Vorgeschobene Ablehnungsgründe für eine öffentlich ausgeschriebene Landpacht schließen eine Klage wegen Ungleichbehandlung nicht aus, entschied am 26. September 2008 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Lazy Ranch Ltd. v. Tracy Behrens et al., Az. 07-35315.

Zuerst wimmelte der verpachtende Präriestaat den Bieter wegen Beziehungen zu Naturschützern und der Herkunft aus dem Nachbarstaat ab. Nach der Auktion zitierte er andere Ablehnungsgründe. Der willige Pächter klagte wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der amerikanischen Bundesverfassung.

Ihm stimmte das Gericht zu. Die Ablehnungsgründe sind nicht stichhaltig, stellen Vorwände für Naturschutz- und Fremdenphobie dar und spielten bei anderen Pachtauktionen keine Rolle. Dieses Verhalten kann die Equal Protection Clause verletzen und ist im Untergericht weiter zu prüfen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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