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Samstag, den 11. Okt. 2008

EMail an Gesetzgeber

 
.   Vier Senatoren treten in den Ruhestand. Nur einer unterrichtet seine Wähler über seine EMailvorlieben: Senator Wayne Allard regt an, nicht ihm, sondern seinem Nachfolger zu schreiben, da er keinen Einfluss auf die Gesetzgebung mehr ausüben kann.

Das klingt logisch, wenn man davon absieht, dass er noch für drei Monate bezahlt wird und sein Nachfolger noch nicht gewählt ist. Eigentlich ist die Post ja auch an sein Amt gerichtet, sodass sie automatisch an seinen Nachfolger gehen sollte. Vielleicht ist der Senat technisch darauf nicht eingerichtet.



Dem Gericht dazwischenfunken

 
.   In Re Volkswagen of America, Inc., Az. 08-M880no, schlug der Blitzstrahl des Zeus beim Untergericht nicht ein. Der von VW beantragte Mandamus-Schlag ins Gesicht blieb dem District Court erspart.

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks erklärt in seiner Begründung die Merkmale dieses extrem seltenen Prozessmittels zur Korrektur außerordentlicher Ungerechtigkeit nach klarem Ermessensmissbrauch oder unzulässiger Anmaßung richterlicher Gewalt. Selbst ein revisibler Fehler kann mit dem Schritt des Mandamus nicht unbedingt angegriffen werden.

VW hatte sich mit einer negativen Feststellungsklage in Michigan gegen eine bereits anhängige Klage in Texas gewehrt und wandte sich mit dem Antrag auf Mandamus gegen die Abweisung der declaratory Judgment Action an den United States Court of Appeals for the Federal Circuit, weil dieser für Patente zuständig ist, um die es bei den Klagen geht. [Mandamus, negative Feststellungsklage, declaratory Judgment]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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