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Donnerstag, den 23. Okt. 2008

Keule für Referendare

 
.   Die Einführung ins Common Law begann wieder mit der Keule unter der Dorflinde. Wer von den Streithähnen überlebte, gewann strafrechtlich, und der zivilrechtliche Anspruch wurde gleich mit erledigt.

Dann kam die Entwicklung deliktischer Ansprüche und die Vereinheitlichung des Rechts durch die reitenden Richter, die den Peers im Dorfe beibrachten, wie man einen Prozess führt und sich mit dem Stare Decisis-Grundsatz dem Recht der Vorgänger und der Nachbarorte annähert. Auch den Sprung zum Equity-Recht konnten die Referendare nachvollziehen.

Dass nach 600 Jahren Common Law in Amerika plötzlich wieder in jedem Staat anderes Recht entstand und Bürger aus einem Staat erst durch eine neue Verfassung Zuflucht vor Ungerechtigkeit im Nachbarstaat fanden, schien ein schwerer zu verdauender Sprung zu sein. Die Praktikantin rettete den Lehrgang mit dem Hinweis auf die Diversity Jurisdiction. [Einfuehrung Equity, Common Law, Stare Decisis, Diversity Jurisdiction]



Klage aus USA wegverwiesen

 
LF - Washington.   Eine Amerikanerin erleidet einen Autounfall in Südafrika mit einem dort gemieteten Leihwagen und klagt auf Schadensersatz in den USA. Unter welchen Bedingungen eine Klage in den USA nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz an ein ausländisches Gericht verwiesen wird, erklärt musterhaft das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in der Entscheidung Estate of Dorothy Thomson v. Toyota Motor Corporation Worldwide, Az. 07-3813, verkündet am 9. Oktober 2008.

Auch wenn eine Jurisdiction, Zuständigkeit, bejaht werden kann, dürfen Klagen in den USA dennoch an ausländische Gerichte verwiesen werden, wenn bestimmte Faktoren gegeben sind, die eine Verweisung rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt nicht nur im Ausland geschehen ist, sondern auch von der ausländischen Polizei aufgenommen wurde und alle Zeugen im Ausland leben. Im betreffenden Land muss die Klagemöglichkeit sichergestellt sein.

Hier empfindet die Klägerin wegen ihrer laufenden ärztlichen Behandlung einen Prozess in Südafrika als unzumutbar. Daher klagt sie in den USA. Das Gericht weist die Klage unter Hinweis auf den generell gegebenen Zugang zu einem südafrikanischen Gericht und das größere Interesse Südafrikas an dem Rechtsstreit ab. [Non Conveniens, Klageverweisung ]













CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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