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Montag, den 03. Nov. 2008

Wahllokale schließen normal

 
.   Wenn morgen die Wahlmänner für die Präsidentschaftswahl erkoren werden, kommt es in Virginia auf jede Stimme an. Meist stimmt der Staat republikanisch. Dieses Mal kann es anders werden. Werden alle ins Wahllokal gelangen? Oder wegen des Andrangs heimgeschickt?

Da die Wahlbeteiligung überdurchschnittlich hoch ausfallen soll, prüfte das erstinstanzliche Bundesgericht in Virginia einen Antrag auf Verlängerung der Öffnungszeiten und lehnte ihn heute ab. Wer jedoch um 19 Uhr in der Schlange steht, wird wählen dürfen, entschied Richter Williams.

Schon jetzt stehen sich die Wähler in Virginia seit Tagen die Beine in den Bauch, manche zehn Stunden lang, um ins Wahllokal zu gelangen. In Virginia besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 4. November abzustimmen. In Maryland steht diese Option als Referendum zur Debatte und ist gegenwärtig unzulässig.

Wie bei den meisten wichtigen Dingen in den USA hängt alles davon ab, was der einzelne Staat bestimmt. Das Bundesrecht regelt selbst so wichtige Dinge wie die Wahlbedingungen nicht und zieht mit der Bundesverfassung nur einige Grenzen zu Fairness und Chancengleichheit.

Deshalb kann auch der Kandidat die Präsidentschaftswahl verlieren, der die meisten Stimmen erhält, denn ausschlaggebend ist die Zahl der Wahlmänner, nicht die Stimme des Volkes.



Statt Präsidentenwahlen Richterwahlen

 
.   Auch Richter stehen morgen zur Wahl. In der Hauptstadt Washington sind alle Richter Bundesrichter, ungewählt und eingesetzt, nach Artikel I der Bundesverfassung auch die auf einzelstaatlicher Ebene im Superior Court und Court of Appeals wirkenden.

Im Nachbarstaat Maryland hingegen, wie in vielen Staaten der USA, hängt der Richter von der Gunst der Bürger ab. Wer spendet ihm wohl etwas für die Wahlkampagne, wenn sich Mitstreiter melden? Auch - oder erst recht - der Anwalt, der zuletzt bei ihm unterlag?

Auf der anderen Seite des Potomac stehen die Wähler Virginias schon seit Tagen in kilometerlangen Schlangen, um an der Frühwahl teilzunehmen. In Maryland entschied das Oberstgericht, dass das Early Voting verfassungsunvereinbar ist. Umso länger werden die Schlangen am Dienstag. Die Unterschiede zwischen den Staaten sind selbst auf kleinstem Raum erheblich.

Das größte Interesse widmen die Wähler dem Präsidenten - doch ausgerechnet diesen erwählen sie nicht. Sie wählen die Electors, Wahlmänner, die den Präsidenten ernennen. Direkt erwählen sie Senatoren, Bundesabgeordnete, Einzelstaatsparlamente, Ausschussbesetzungen, Kreis- und Stadträte, und eben die Richter. [Wahlrecht, US-Recht, Richterwahl]




Urteile im vierten US-Bezirk

 
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA, United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, der die Staaten um die Bundeshauptstadt Washington, DC, umfasst, erließ heute neben den als unpublished bezeichneten Urteilen:
  1. 0717.P - Moseley v. Branker
  2. 071442.P - Lightner v. City of Wilmington
  3. 0720.U - Cole v. Branker
  4. 071063.U - Gorski v. ITT Long Term Disability Plan
  5. 071877.U - State of NC v. Tiari El & Associates
  6. 074535.U - US v. Townsend
  7. 074964.U - US v. Richardson
  8. 075002.U - US v. Williams
  9. 075041.U - US v. Williams
  10. 075149.U - US v. Harvell
  11. 077381.U - US v. Gore
  12. 081112.U - Teta v. Mukasey
  13. 081268.U - Wilder v. Davis
  14. 081555.U - Wright v. Cates
  15. 084141.U - US v. Shelton
  16. 084212.U - US v. Ruiz
  17. 084313.U - US v. Peguese
  18. 086391.U - McDaniel v. Willett
  19. 086938.U - Primus v. Padula





Zeit im Lot

 
.   Nach der gestrigen Umstellung von der Sommerzeit in den USA ist die Zeit auch transatlantisch wieder im Lot. Mandanten und Anwälte können sich wieder mit dem gewohnten sechsstündigen Zeitunterschied erreichen: Berlin 15 Uhr = Washington 9 Uhr.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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