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Freitag, den 12. Dez. 2008

Zerhackte Gesetze im IPR

 
.   Wie wirkt das EU-Mahnverfahren in den USA? Kann ein EU-Titel auch hier vollstreckt werden? Vermutlich nicht, jedenfalls nicht so bald. Staatsvertragliche und gewohnheitsrechtliche Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung fehlen. Für Comity fehlt die Gegenseitigkeit.

Ein Umweg über die Rechtsantike könnte vielleicht hilfreich sein, wenn die formularmäßige Eintreibung auf dem Gerichtsweg als Analog zu den Writs alten englischen Rechts betrachtet werden. Selbst dann stellen sich IPR-Rechtsfragen, die die Anerkennung in den Staaten der USA scheitern lassen.

Entspricht die Darlegung von Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Anspruchsbegründungen im kodierten Formular dem Due Process of the Law-Massstab? Wird dem Beklagten fair der Klagevorwurf offen gelegt, wenn ihm eine verschlüsselte Forderung auf eine Payment Order zugestellt wird?

Die von der Bundesjustizministerin Deutschlands heute angepriesene Vereinfachung wirft zahlreiche Fragen auf, die der Zivilsachen-Atlas der Europäischen Kommission mit teilweise leeren Seiten beantwortet. Der Berichterstatter hegt Zweifel, trotz der schon in 1971 erfolgreichen Erfahrung mit dem Zerhacken von Gesetzen zur EDV-Bearbeitung, damals im Landratsamt und Baurecht, gefolgt vom Automatisieren deutscher Normen und Formulare für englische Frachtfirmen in einer Londoner Kanzlei. Allein die Vielzahl der Arten zivilrechtlicher Ansprüche mag erklären, dass ihre Automatisierung im internationalen Rahmen über dreißig Jahre länger dauert.

Für die USA stellt das europäische Mahnverfahren - oder schon jedes vereinfachte Verfahren - ein Vorbild dar, das sicherlich ignoriert wird. In den 55 Rechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika wird keine Vereinheitlichung angestrebt. Jeder Einzelstaat hat seine eigene Armee, seine eigene Gerichtsbarkeit und sein eigenes Verfahren. Daran wird nicht gerüttelt, gleich wie teuer und hinderlich das kommt.



Handelsvertreter mit Vertrag

 
.   Vertragsmanagement war nicht die Stärke des Handelsvertreters und seines Herstellers. Hätten Sie doch in Heussen, Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, das USA-Kapitel gelesen! Sie trennten sich, und der Vertreter klagte seine unbezahlten Kommissionen aus vermittelten Kundengeschäften ein.

Die Urteilsbegründung im Fall AA Sales & Associates, Inc. v. Coni-Seal-Inc., Az. 07-2694, stellt ein herrliches Beispiel für vermeidbare, teure Konflikte dar. Der Vertreter besitzt nach dem Handelsvertretergesetz von Illinois, Illinois Sales Representatives Act, sowie nach seinem Vertrag einen Kommissionsanspruch.

Da die Erweiterung des Produktangebotes im Laufe der jahrzehntelangen Zusammenarbeit nicht vertragsschriftlich dokumentiert wurde und mündliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen wurden, müssen die Parteien durch das komplette Ausforschungsbeweisverfahren, um schließlich im letzten Prozessabschnitt eine Jury als Laien die Subsumtion vornehmen zu lassen, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im gut nachvollziehbaren Urteil vom 9. Dezember 2008. [US-Recht, Handelsvertreter, Sales Representative, Sales Commission]



Urteile im vierten US-Bezirk

 
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA, United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, der die Staaten um die Bundeshauptstadt Washington, DC, an und nahe der malerischen mittleren Atlantikküste umfasst, erließ heute diese Entscheidungen:
  1. 071851.P - Cozzarelli v. Inspire Pharmaceuticals
  2. 072107.P - Nader v. Blair
  3. 074750.P - US v. White
  4. 082186.P - Johnson v. Advance America
  5. 082187.P - Dennison v. Carolina Payday Loans
  6. 075060.U - US v. Greene
  7. 081682.U - Karagiannopoulos v. City of Lowell
  8. 081788.U - In Re: Payne
  9. 084249.U - US v. Davis
  10. 087169.U - US v. Morgan









CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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