×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 18. März 2009

Urteile für den Bund

 
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle:
  1. Henkel Corp. v. The Proctor & Gamble Co.
  2. Larson Manufacturing Co. of South Dakota, Inc. v. Aluminart Products, Ltd.
Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.



Domain und Marke

 
GW - Washington.   Im Rechtsstreit Internet Specialties West, Inc. v. Milon-DiGiorgio Enterprises, Inc. et al., Az. 07-55087, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 17. März 2009, dass die im Ausgangsverfahren gegen die Beklagte ergangene Unterlassungsverfügung zu recht erlassen wurde. Die Parteien sind Dienstleister und bieten ähnliche Verbindungsleistungen an.

Die Klägerin meldete die Domain IS-West.com im Mai 1996, MDE die Domain ISPWest.com im Juli 1998 an. Als die Klägerin Ende 1998 Kenntnis von der Webseite ISPWest.com erlangte, bot MDE noch keine Leistungen an, die denen der Klägerin ähnlich gewesen wären. Dies geschah erst ab 2002. 2005 erhob sie Klage wegen der unrechtmäßigen Benutzung der Domain ISPWest.com auf Grund einer Markenverletzung nach dem Lanham Act, 15 USC §1125(a)(1).

Das Instanzgericht bestätigte die behauptete Verletzung. Die Einwendung der fahrlässigen Verzögerung, Defense of Laches, der Geltendmachung der Markenverletzung griff nicht durch. Das Gericht gewährte die beantragte Unterlassensverfügung. Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung.

Es verneint MDEs Einwand, die Geschworenen der Jury seien nicht ordnungsgemäß instruiert worden. Es bestätigte, dass Laches nicht greift. Überdies gehe die Reichweite der Unterlassungsverfügung über den zulässigen Rahmen nicht hinaus.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER