GW - Washington. Im Rechtsstreit
Internet Specialties West, Inc. v. Milon-DiGiorgio Enterprises, Inc. et al., Az. 07-55087, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 17. März 2009, dass die im Ausgangsverfahren gegen die Beklagte ergangene Unterlassungsverfügung zu recht erlassen wurde. Die Parteien sind Dienstleister und bieten ähnliche Verbindungsleistungen an.
Die Klägerin meldete die Domain
IS-West.com im Mai 1996, MDE die Domain
ISPWest.com im Juli 1998 an. Als die Klägerin Ende 1998 Kenntnis von der Webseite
ISPWest.com erlangte, bot MDE noch keine Leistungen an, die denen der Klägerin ähnlich gewesen wären. Dies geschah erst ab 2002. 2005 erhob sie Klage wegen der unrechtmäßigen Benutzung der Domain
ISPWest.com auf Grund einer Markenverletzung nach dem
Lanham Act, 15 USC §1125(a)(1).
Das Instanzgericht bestätigte die behauptete Verletzung. Die Einwendung der fahrlässigen Verzögerung,
Defense of Laches, der Geltendmachung der Markenverletzung griff nicht durch. Das Gericht gewährte die beantragte Unterlassensverfügung. Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung.
Es verneint MDEs Einwand, die Geschworenen der
Jury seien nicht ordnungsgemäß instruiert worden. Es bestätigte, dass
Laches nicht greift. Überdies gehe die Reichweite der Unterlassungsverfügung über den zulässigen Rahmen nicht hinaus.