Webcast im Kopiererprozess
CK • Washington. Musikvertriebler verklagen zahlreiche Musikkunden, die sie als Kopierer nach §501 Copyright Act verdächtigen. Der Prozess ist öffentlich. Die Beklagten beantragen erfolgreich die Zulassung eines Webcast-Senders zur Ausstrahlung des Prozesses, Capitol Records, 593 F. Supp. 2d at 324-25. Die Vertriebsfirmen legen Berufung ein.
In Sachen In re Sony BMG Music Entertainment et al., Az. 09-1090, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks in Boston am 16. April 2009 für die Handelsfirmen.
Das Gericht verweist als Rechtsgrundlage nicht auf das Bundesprozessrecht, sondern die im Gerichtsbezirk anwendbare local Rule 83.3, die der Richterin ein Ermessen einräumt, das sie über Gebühr dehnte, um so den Grundsatz des Aufnahme- und Ausstrahlungsverbots zu verletzen.
Webcasting ist zudem wie das Fernsehen zu behandeln, folgert das Gericht in einem Sockdolager des poetischen Richters Selya. Grundsätzlich sollten Gerichte für neue Techniken aufgeschlossen sein, doch bleibe geltendes Recht anwendbar.
In Sachen In re Sony BMG Music Entertainment et al., Az. 09-1090, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks in Boston am 16. April 2009 für die Handelsfirmen.
Das Gericht verweist als Rechtsgrundlage nicht auf das Bundesprozessrecht, sondern die im Gerichtsbezirk anwendbare local Rule 83.3, die der Richterin ein Ermessen einräumt, das sie über Gebühr dehnte, um so den Grundsatz des Aufnahme- und Ausstrahlungsverbots zu verletzen.
Webcasting ist zudem wie das Fernsehen zu behandeln, folgert das Gericht in einem Sockdolager des poetischen Richters Selya. Grundsätzlich sollten Gerichte für neue Techniken aufgeschlossen sein, doch bleibe geltendes Recht anwendbar.