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Sonntag, den 26. April 2009

Wikipedia weiterhin Beweismittel

 
.   Die Wikipedia bleibt weiterhin beweisgeeignet. Der Schreck vor dem Wikipedia-Urteil aus New Jersey vom 17. April 2009 ist unbegründet. Dort hatte sich ein Richter auf die Wikipedia-Erklärung des Bankwesens verlassen.

Ganz einfach nachvollziehbar entschied das Berufungsgericht in Sachen Palisades Collection, LLC v. Steven Graubard, Az. A-1338-07T3, daher, dass die verfahrenseffiziente Methode der Beweisverwertung durch Judicial Notice unzulässig war. Der Beschluss greift auf einzelstaatliches Recht des Staates New Jersey zurück und betrifft daher beispielsweise nicht bundesrechtliche Patentverfahren.

Solange die Gegenseite im US-Prozess die Gelegenheit erhält, im Kreuzverhör die Richtigkeit eines Wikipedia-Berichts in Frage zu stellen, darf auch weiterhin das Wikipedia-Material als Beweismittel angeboten werden. [US-Recht,Beweisrecht, Evidence, Judicial Notice, Wikipedia]



Plagiatschutzdienst archiviert legal

 
.   Ein Plagiatschutzdienst bewertet Hausarbeiten und speichert sie, um nachfolgende Hausarbeiten mit ihnen abzugleichen. Schüler und Studenten werden zur Verwendung dieses Dienstes gezwungen. Sie verklagen den Dienst wegen seiner Nutzung ihrer Werke.

Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks entschied am 16. April 2009 in Sachen A.V. et al. v. iParadigms, LLC, Az. 08-1424, gegen sie. Die Verwendung der gespeicherten Arbeiten gehe nicht über die Fair Use-Grenzen des Urheberrechts der Vereinigten Staaten hinaus.

Zudem sei ihre Nutzung transformative und beeinträchtige nicht den Marktwert von Hausarbeiten. Schließlich seien die Kläger trotz ihrer Minderjährigkeit und des Zwangsabonnements an die Nutzungsbedingungen des Dienstes gebunden, die die Archivierung vorsehen. [US-Recht, Urheberrecht,Archivierung, Plagiatschutz, Hausarbeit]







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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