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Freitag, den 01. Mai 2009

Auslandszustellung neu beurteilt

 
.   Ein instanzgerichtlicher Beschluss von Bedeutung: US-Kläger müssen sich an das Haager Zustellungsabkommen halten, gleich welchen Rat das US-Außenministerium erteilt. Der Fall betrifft die Zustellung an eine Partei in Mexiko. US-Kläger hatten sich an Anweisungen des Ministeriums gehalten und die Zustellung per Post vorgenommen. Mexiko verlangt hingegen wie Deutschland die Zustellung über eine Zentralbehörde.

Obwohl der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, der Supreme Court, vor Jahrzehnten erklärt hatte, dass die Zustellung nach der Übereinkunft fakultativ sein kann und die Zustellungsregeln des US-Prozess neben den Haager Bestimmungen anwendbar sind - was im Falle deutscher Beklagter in der Regel zu nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähigen Urteilen führt und damit den amerikanischen Kläger kurz vor dem Ziel frustrieren kann - entschied Richter John Walter vom United States District Court for the Central District of California am 15. April 2009 in Sachen OGM, Inc. et al. v. Televisa, S.A. DE C.V. et al.,, Az. 08-5742, gegen den Kläger.

Er erklärte die postalische Zustellung unter Bezugnahme auf Volkswagenwerk Aktiengesellschaft v. Schlunk, 486 US 694, 705 (1988), Brockmeyer v. May, 383 F3d 798, 801 (9th Cir. 2004), und den Fachbeitrag von Charles B. Campbell, No Sirve: The Invalidity of Service of Process Abroad by Mail or Private Process Server on Parties in Mexico Under the Hague Service Convention, 19 Minn. J. Int'l L. (Winter 2010), sowie dem Restatement (Third) of Foreign Relations Law, § 471 cmt. e (1987), nichtig.

Das Ministerium hatte seinem Rat eine nichtoffizielle Übersetzung des mexikanischen Vorbehalts zugrunde gelegt.



Kanzleifieber

 
.   Fast weltweit ein Feiertag, doch in den USA wird gearbeitet. Der Labor Day kommt erst im September, der nächste Feiertag mit dem Memorial Day Ende Mai. Die Welt kann ihr H1N1-Fieber auskurieren, während es sich hier verbreiten lässt. Die Grippe hat Washington und auch das Weiße Haus erreicht. Mit der U-Bahn würde er nicht fahren, erklärt Vizepräsident Biden. In der Kanzlei wird dennoch fieberhaft gearbeitet. Von der Feier besonderer Errungenschaften wird sich am Abend wohl auch niemand abhalten lassen. Auf die Wangenküsse kann man wohl verzichten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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