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Montag, den 25. Mai 2009

Das Recht verkrüppelter Mobilgeräte

 
.   Glaubt man amerikanischer Apple-Werbung, kann das iPhone Griffel, Schreibblock, Plattenspieler, Fernseher, Kompass, Landkarte und auch den Rechner ersetzen. Schnell merkt der Kunde jedoch, dass Apple nicht nur den Zugang zu Büchern zensiert, sondern auch die normalen, vorhandenen PC-Funktionen versteckt.

Nützliche Programme, ein DOS-Fenster oder Terminal und Rettungswerkzeuge kann der Kunde mit Zusatzsoftware wie QuickPWN, Cydia und yellowsn0w einrichten. Jedoch nimmt Apple Änderungen vor, um solche Software von Konkurrenten zu sabotieren. Zudem greift Apple solche Software im Copyright Office rechtlich an - wie ein Autohersteller, der seinem Kunden Aufkleber oder Felgenwechsel verbieten will.

Die Electronic Frontier Foundation hatte das Amt darüber aufgeklärt, dass solche Software unter die Ausnahmen des DMCA fällt, der auf Geheiß der allmächtigen Film- und Musikverbände den technischen Fortschritt in einen rechtliche Zwinger befiehlt, um die Monopole der Musik- und Filmverwerter zu schützen. Ihre kurzlebigen Produkte werden für Zeiträume geschützt, die ein Menschenleben weit überschreiten, während die Technik auf einen Urstand zurückgeschraubt werden soll, wie auch der als innovativ gesehene Apple-Konzern mit seiner Gegendarstellung vor dem Urheberrechtsamt in Washington fordert.

Die amerikanische Verfassung schützt das Recht auf Lügen im politischen Prozess. Man wird sehen, was MPAA, RIAA und Apple dem Copyright Office und Gesetzgeber noch auftischen werden, um ihre Monopole zu schützen und den technischen Fortschritt, den sie scheinbar nicht verkraften, zulasten ihrer Kundschaft und der Konkurrenz zu blockieren.



Feiertag

 
.   Nach dem 1. Januar gibt es heute den zweiten Feiertag, den auch Kanzleien wahrnehmen. Der Memorial Day mit seinem patriotischen Pomp gilt als Startschuss für den Sommer.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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