CK • Washington. In
New York City werden viele deutsche Unternehmen verklagt, daher ein Hinweis auf eine neue untergerichtliche Entscheidung. Der
Eastern District übernimmt nicht die
Enterprise-Rechtsprechung des
Western District, einem der beiden Bundesgerichte im Staate New York, zur konzernweiten Zeugenbeschaffungspflicht. Statt dessen wurde die vernehmungswillige Klägerin auf den Weg der Zeugenvernehmung nach bi- oder multilateralen Übereinkommen verwiesen.
Beklagte Unternehmen sind nach dem Bundesprozessrecht,
Federal Rules of Civil Procedure, verpflichtet, bestimmtes unternehmenszugehöriges Personal als Zeugen zur Vernehmung durch die Kläger verfügbar zu machen. Im Beweisausforschungsverfahren, in Deutschland oft
pre-trial Discovery, genannt, obwohl es im
Trial keine
Discovery gibt - s. Kochinke,
Der US-Prozess: Urteile im amerikanischen Zivilprozess, S. 7 -, ist dies die Regel. Sitzt der Beklagte in Deutschland, muss er sein deutsches Personal zur
Deposition bereit stellen.
Im westlichen Bezirk wurde dieser Grundsatz auf unternehmensfremdes, doch konzernzugehöriges Personal ausgedehnt. Die Ablehnung dieser Erstreckung bedeutet, dass der vernehmungswillige Kläger das vereinfachte Verfahren nicht konzernweit anwenden kann und die Regeln der internationalen Zeugenvernehmung nach den geltenden Übereinkünften erlernen und anwenden muss, wenn ihm das nicht zu umständlich wird. Dies gilt im konkreten Fall für einen nach den Behauptungen der Klägerin unternehmensfremden Manager, der demselben Konzern wie das beklagte Unternehmen angehören und zum streitbefangenen Sachverhalt einen Bezug unterhalten soll.