Rechtswahl und Markenrecht
LG - Washington. Eine Rechtswahlklausel in einem aufgelöstem Lizenzvertrag erfasst nicht die Markenverletzungsansprüche gegen einen später hinzugetretenen Teilhaber des lizenznehmenden Unternehmens, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in der Entscheidung Gessler, et al. v. Sobieski Destylarnia, et al., Az. 07-2273.
Das Gericht erörterte die Frage, ob Ansprüche, die durch markenverletzende Handlungen neuer Teilhaber eines lizenznehmenden Unternehmens entstehen, Ansprüche sind, die aus dem Lizenzvertrag entstehen, arise out, oder aus ihm erwachsen, result from.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit gab dem Revisionsantrag am 13. Juli 2009 statt und verwies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Die Ansicht des Instanzgerichts in New York, die Rechtswahlklausel sei einschlägig, teilte es nicht.
Die von Gessler vorgetragenen Ansprüche seien nicht ausdrücklich genannt und entsprängen, so wie es die Rechtswahlklausel fordert, auch nicht dem Lizenzvertrag, sondern dem einschlägigen Marken- und Wettbewerbsrecht.
Das Gericht erörterte die Frage, ob Ansprüche, die durch markenverletzende Handlungen neuer Teilhaber eines lizenznehmenden Unternehmens entstehen, Ansprüche sind, die aus dem Lizenzvertrag entstehen, arise out, oder aus ihm erwachsen, result from.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit gab dem Revisionsantrag am 13. Juli 2009 statt und verwies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Die Ansicht des Instanzgerichts in New York, die Rechtswahlklausel sei einschlägig, teilte es nicht.
Die von Gessler vorgetragenen Ansprüche seien nicht ausdrücklich genannt und entsprängen, so wie es die Rechtswahlklausel fordert, auch nicht dem Lizenzvertrag, sondern dem einschlägigen Marken- und Wettbewerbsrecht.