Police im Zweitmarkt
LG - Washington Ein unter Zwangsverwaltung stehender Fonds hatte in den Zweitmarkt für Versicherungspolicen investiert, also Erstinhabern Versicherungspolicen abgekauft und für Anleger gegen Einlagen, in diesem Fall gegen Übertragung von Grundbesitz, in die Vermögensverwaltung aufgenommen. Der klagende Anleger hatte dem Fonds angebotene Versicherungspolicen geprüft und nach einzelvertraglichen Verhandlungen in den Fonds investiert.
Nachdem der Fonds wegen finanzieller Schwierigkeiten unter Zwangsverwaltung gestellt wurde, behauptet der Anleger Eigentums- oder Pfandrechte an konkreten Policen, die ihm direkte Verwertungsmöglichkeiten böten.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks erörterte am 15.Juli.2009 in der Sache Quelling v. Trade Partners et al., Az.08-2328, ob die Due Diligence des Investors und die einzelvertraglichen Verhandlungen vor dem Erwerb des Anteils an einem Fonds Eigentums- oder Pfandrechte begründen.
Hierzu, führt das Gericht aus, müsste der Erwerber zunächst eine stärkere verfestige Rechtsposition im Verhältnis zu anderen Gläubigern nachweisen. Diese entstehe nicht durch eine Due Diligence und einzelvertragliche Verhandlungen, die im Ergebnis nicht zu stärkeren Eigentumsrechten als die anderer Anlegern führen.
Deswegen könne der Erwerber im Rahmen der Zwangsverwaltung auch keine vorrangigen Eigentums- oder Pfandrechte an einer bestimmten Police gegenüber der Fondsverwaltung geltend machen. Seine Rechte beschränken sich wie die anderer Anleger auf ein Scheibchen vom geschrumpften Kuchen.
Nachdem der Fonds wegen finanzieller Schwierigkeiten unter Zwangsverwaltung gestellt wurde, behauptet der Anleger Eigentums- oder Pfandrechte an konkreten Policen, die ihm direkte Verwertungsmöglichkeiten böten.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks erörterte am 15.Juli.2009 in der Sache Quelling v. Trade Partners et al., Az.08-2328, ob die Due Diligence des Investors und die einzelvertraglichen Verhandlungen vor dem Erwerb des Anteils an einem Fonds Eigentums- oder Pfandrechte begründen.
Hierzu, führt das Gericht aus, müsste der Erwerber zunächst eine stärkere verfestige Rechtsposition im Verhältnis zu anderen Gläubigern nachweisen. Diese entstehe nicht durch eine Due Diligence und einzelvertragliche Verhandlungen, die im Ergebnis nicht zu stärkeren Eigentumsrechten als die anderer Anlegern führen.
Deswegen könne der Erwerber im Rahmen der Zwangsverwaltung auch keine vorrangigen Eigentums- oder Pfandrechte an einer bestimmten Police gegenüber der Fondsverwaltung geltend machen. Seine Rechte beschränken sich wie die anderer Anleger auf ein Scheibchen vom geschrumpften Kuchen.