Verbotsklage gegen Richterbestätigung
LG - Washington. In der Sache Robert More v. Sergeant at Arms of the United States Senate et al., Az. 091487, vom 7. August 2009, verlangte der Kläger die Unterlassung der Bestätigung der von Präsident Obama ernannten Sonja Sotomayor als Richterin des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington, DC, durch den Senat.
Er behauptet in seinem Recht auf Informationsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit nach der Due Process Clause der Bundesverfassung verletzt zu sein, weil Sotomayor ihre Teilnahme als eine von drei Senatsrichtern an einem Circuit Court-Verfahren nicht offengelegt habe. Sie sei jedoch im Rahmen des Advice and Consent-Verfahrens vor dem Senatjustizausschuss dazu verpflichtet gewesen.
Das Bundesgericht erster Instanz in der Bundeshauptstadt Washington, DC wies die Klage nach 28 USC §1915(e)(2)(B)(i) und (ii) ab. Danach ist eine Klage, die Prozesskostenbeihilfe beantragt und frivol oder arglistig ist oder jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, abzuweisen. Der Kläger habe versäumt, ein subjektives Recht oder eine rechtliche Grundlage darzulegen, was die Klage frivol erscheinen lässt.
Er behauptet in seinem Recht auf Informationsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit nach der Due Process Clause der Bundesverfassung verletzt zu sein, weil Sotomayor ihre Teilnahme als eine von drei Senatsrichtern an einem Circuit Court-Verfahren nicht offengelegt habe. Sie sei jedoch im Rahmen des Advice and Consent-Verfahrens vor dem Senatjustizausschuss dazu verpflichtet gewesen.
Das Bundesgericht erster Instanz in der Bundeshauptstadt Washington, DC wies die Klage nach 28 USC §1915(e)(2)(B)(i) und (ii) ab. Danach ist eine Klage, die Prozesskostenbeihilfe beantragt und frivol oder arglistig ist oder jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, abzuweisen. Der Kläger habe versäumt, ein subjektives Recht oder eine rechtliche Grundlage darzulegen, was die Klage frivol erscheinen lässt.