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Dienstag, den 11. Aug. 2009

Verbotsklage gegen Richterbestätigung

 
LG - Washington.   In der Sache Robert More v. Sergeant at Arms of the United States Senate et al., Az. 091487, vom 7. August 2009, verlangte der Kläger die Unter­lassung der Bestätigung der von Präsident Obama ernannten Sonja Sotomayor als Richterin des Obersten Bundes­gerichtshofs in Washington, DC, durch den Senat.

Er behauptet in seinem Recht auf Informations­freiheit und Rechts­staat­lichkeit nach der Due Process Clause der Bundesver­fassung verletzt zu sein, weil Sotomayor ihre Teilnahme als eine von drei Senats­richtern an einem Circuit Court-Verfahren nicht offengelegt habe. Sie sei jedoch im Rahmen des Advice and Consent-Verfahrens vor dem Senat­justiz­ausschuss dazu verpflichtet gewesen.

Das Bundesgericht erster Instanz in der Bundes­hauptstadt Washington, DC wies die Klage nach 28 USC §1915(e)(2)(B)(i) und (ii) ab. Danach ist eine Klage, die Prozesskosten­beihilfe beantragt und frivol oder arglistig ist oder jeder rechtlichen Grund­lage entbehrt, abzuweisen. Der Kläger habe versäumt, ein subjektives Recht oder eine rechtliche Grundlage darzulegen, was die Klage frivol erscheinen lässt.




Urteile aus New York City

 
.   Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks verkündete heute die nachfolgenden Entscheidungen:
  1. County of Nassau v. Hotels.com
  2. Jacobs v. New York Foundling Hospital
  3. ReAmerica, S.A. v. Wells Fargo Bank International
  4. Local 917 of the Int'l Bhd. of Teamsters v. NLRB
  5. Dean v. Blumenthal
  6. Broadcast Music, Inc. v. Weigel Broadcasting Co.
Das Gericht ist für die Einzelstaaten Connecticut, New York und Vermont zuständig und arbeitet parallel zu den dortigen einzelstaatlichen Gerichten, jedoch beschränkt auf Fragen des Bundesrechts oder Fälle mit der Beteiligung von Parteien aus unterschiedlichen Staaten nach dem Prinzip der Diversity Jurisdiction.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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