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Donnerstag, den 03. Dez. 2009

Rechtssicherheit durch Beachtung von Bundesrecht?

 
.   Anders als beispielsweise Finanzdienstleister müssen Pharmahersteller ihr Angebot bundeseinheitlich kennzeichnen. Preemption heisst der Vorrang des Bundesrechts, der in den USA nicht die Norm ist. Sie spielt im Fall einer Pharmakundin die ausschlaggebende Rolle, als sie alle Hersteller eines Marken- und generischen Medikaments wegen mangelhafter Kennzeichnung verklagte, obwohl alle Produkte dieselben, vom Bund vorgeschriebenen Hinweise auf Nebenwirkungen enthalten.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC hatte im Fall Wyeth v. Levine, 129 S.Ct. 1187 (2009), die Preemption durch FDA-Regulierung als kein Verbot von Klagen nach einzelstaatlichem Recht wegen fehlender weitergehender Hinweise betrachtet. Im Fall Mensing v. Wyeth et al., Az. 08-3850, prüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 27. November 2009, ob dieser Präzedenzfall auch generische Medikamente erfasst. Wie in anderen Circuits entschied auch dieser Court of Appeals gegen diese Hersteller, weil sie der FDA weitergehende Hinweise auf Nebenwirkungen anregen durften, die von jenen der Markenprodukte abwichen.

Solche Hinweise hätten die Klägerin auf zusätzliche Risiken aufmerksam machen können. Das Gericht gestattet ihr deshalb, ihre Schadensersatzklage gegen den gesamten Wirtschaftszweig der generischen Pharmahersteller weiterzuführen. Den Prozess gegen die Markenhersteller weist das Gericht hingegen ab, weil die Klägerin ihre Produkte nie zu sich nahm.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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