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Mittwoch, den 24. Febr. 2010

Geldwäsche und internationales Recht

 
HS - Washington   Am 23. Februar 2010 fand in den Räumlichkeiten von Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, in Washington, DC, unter dem Vorsitz von Prof. Bruce Zagaris, dem Herausgeber des International Enforcement Law Reporter, eine Konferenz zum Thema Anonymous Corporation Vehicles statt. Professor Jason Sharman, Griffith University, Australia, berichtete dabei über seine Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Geldwäsche mittels privater Unternehmen, die gegen ein geringes Entgelt anonymen Kriminellen unter dem Deckmantel einer juristischen Person zu sauberem Geld verhelfen.

Hey, I don't like taxes. What can you do for me?

So oder so ähnlich kontaktierte Sharman Unternehmen in 45 Ländern, darunter die G20-Staaten, aber auch die USA, Frankreich, England und viele mehr. In etwa einem Drittel der Fälle hatte er hiermit Erfolg! Die von der Financial Action Task Force vorgeschlagenen Identitätskontrollen der Unternehmen wurden zum Teil nur mangelhaft durchgeführt. Aufgefallen ist, dass die Länder, die sich am lautesten über die Steuerparadiese, wie die Cayman Islands oder Seychellen beschweren, tatsächlich selbst Probleme mit der Geldwäsche haben. So stellte ein Unternehmen in Wyoming, USA, potentiellen Money Launderers sogar die persönlichen Daten ihrer eigenen Angestellten zur Verfügung. Von den 28 ausgewiesenen Steuerparadiesen stellten dagegen nur vier die falschen oder gar keine Fragen. Hier hat ein Veränderungsprozess eingesetzt.

Vorläufiges Ergebnis Sharmans Untersuchungen ist, dass zwar besonders viel Energie auf den Erlass von Gesetzen zur Bekämpfung von Geldwäsche verwandt wird, in deren Durchsetzung tatsächlich nur unzureichend, was oft politische Hintergründe hat. Auch erinnerte Sharman daran, dass Geldwäsche und Korruption oft Hand in Hand gehen und keine völlig voneinander zu trennenden Gebiete sind.

Man muss kein Profi sein, benötigt nur $2,000-3,000 und zirka eine Stunde Zeit, um die Formulare des Unternehmens online auszufüllen, und schon kann mit dem Waschvorgang begonnen werden.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten
Wampler v. Southwestern Bell Tele., Exklusiv-ISP im Mietshaus: sammelklagefähiger Kartellverstoß? 5th Cir., 22.2.2010, http://bit.ly/aYmwmg

Savantage Financial Services, Inc. v. U.S., Beschaffungswesen Softwareintegration Homeland Sec., CAFC, 22.2.2010, http://bit.ly/b2FNeg

2 Urteile im Supreme Court of the United States of America m 22.2.2010: Thaler v. Haynes, Wilkins v. Gaddy, http://c.star.us

LinkCo, Inc. v. Akikusa, Haftung f. Wissensentzug, Prozessbetrug durch ausl. Firma in US-Gericht, 2nd Cir., 22.2.2010, http://bit.ly/aikNE4







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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