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Dienstag, den 23. März 2010


US-Strafverfolger nutzen soziale Netzwerke

 
AK - Passau.   Laut einer aktuellen Heise-Meldung nutzen US-Strafverfolger soziale Netzwerke für verdeckte Ermittlungen. Das US-Justizministerium bezeichnet das Web 2.0 als wertvolle Quelle zur Sammlung von Informationen über Computerstraftaten.

So geht aus Dokumenten der US-Strafverfolger hervor, dass diese sowie Finanzbeamte Dienste wie Facebook, MySpace oder Twitter für ihre Arbeit aktiv einsetzen, um Mitglieder dieser Netzwerke verdeckt auszuspähen. Aus den von der US-Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation erstrittenen amtlichen Unterlagen ergeben sich keine klaren Grenzen für die Polizeiarbeit in sozialen Netzwerken.

Hinzu kommt, dass soziale Netzwerke wie MySpace nach eigenen Angaben Informationen über die eigenen Nutzer unbegrenzt aufbewahren und selbst Daten gelöschter Profile noch lange vorhalten. Zudem zeigen sich die Betreiber sozialer Netzwerke mit Ermittlungsbehörden ungeahnt kooperationswillig.

Fraglich ist, ob es auch in Deutschland zu einer solchen Ausweitung der Ermittlungen kommen kann und welche weiteren Gefahren das leichtfertige Veröffentlichen von Informationen in sozialen Netzwerken birgt.

Diese und weitere Fragen werden Teil des 5. Internationalen ReH..Mo-Symposium am 29. und 30. April 2010 in Passau sein, dass von der Forschungsstelle für Rechtsfragen der Hochschul- und Verwaltungsmodernisierung ausgerichtet wird. Bei der zweitägigen Veranstaltung mit dem Motto Bürgerrechte nach der digitalen Revolution - Freiheit, Sicherheit, Gleichgültigkeit? werden über 100 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erwartet. Unter anderem referieren Mag. Johann Maier, Abgeordneter zum Nationalrat und Vorsitzender des österreichischen Datenschutzrates, Salzburg, der renommierte Rechtsinformatiker Dr. Roland Vogl, Stanford University, Kalifornien, der Web 2.0-Spezialist Rechtsanwalt Dr. Jan Dirk Roggenkamp, der IT-Sicherheitsexperte Tobias Schrödel von T-Systems, München, sowie der Justiziar der VZ Gruppe Rechtsanwalt Dr. Maximilian Schenk, Berlin.

Interessenten, die nicht vor Ort teilnehmen können, wird die Möglichkeit gegeben, sich interaktiv an einer Podiumsdiskussion zu beteiligen und Fragen via Twitter zu übermitteln. Aktuelle Hintergründe, spannende Beiträge und Neuigkeiten zu dem Symposium gibt es auch im Web und bei Twitter.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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