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Donnerstag, den 01. April 2010

Neue Rechtsfragen beim Cloud Computing

 
.   Datenzentren wurde vor 20 Jahren das baldige Aus angekündigt, doch wirken sie und die alten Verträge genauso wie die Big Iron-Hard- und Software weiter. Der IT-Jurist passt sich an und bearbeitet auch Fragen wie Client-Server-Umgebung, Massensoftware, Winzighardware und Internetvertrieb.

Eine gewaltige Umstellung kommt erst mit dem Cloud Computing: Umweltrecht wird Teil des IT-Rechts.

Bisher bemühten sich schon Themen wie Energiever- und -entsorgung in Datenzentren um zentrale Rollen. Mit der Cloud und dem digitalen Speichern von Daten in der Troposphäre und der Magnetosphäre unter Nutzung meteorologischer Plus- und Minuspole in Wolken sowie unterschiedlicher elektrischer Spannungen zwischen wolkenfreien und wolkenverhangenen Zonen stellen sich neue Herausforderungen nicht nur für Techniker.

Datenwartungsverträge für Up- und Download über Satelliten und Laser, Pflege in der Cloud und unbekannte Ausfall- und Haftungsrisiken sorgen für weiterhin anspruchsvolle Aufgaben für IT-Juristen.

Und was geschieht mit den Daten, wenn es regnet?



Deutsche Zensur: Geht Google?

 
.   Nach China Deutschland? Deutsche Zensur verunsichert Anbieter von Suchmaschinen, Foren und Handelsplätzen.

Unter den Deckmäntelchen Verbraucherschutz, Jugendschutz oder auch geschichtlicher Zwänge lassen sich Deutsche Eingriffe in die Grundrechte gefallen, die sie kaum mehr als Zensur verspüren.

An ein Impressum haben sie sich so gewöhnt, dass sie es auch im Ausland erwarten und sich gar erstaunt zeigen, wenn dort der Begriff wie das Konzept unbekannt sind und suspekt erscheinen. Gerichte verspüren angesichts der hohen Toleranzschwelle der Deutschen für Zensur keinen Widerstand bei der Ausdehnung der Impressumspflicht weit über den Gesetzeswortlaut hinaus - ebenso wie die Deutschen die Einschränkung der Berichterstattung als Stärkung des Persönlichkeitsrechts hinnehmen.

Anders als die Volksrepublik China geht die Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem Holzhammer gegen Internetdienstleister vor. Sie verlangt einer Suchmaschine kaum die vollständige Unterdrückung von Informationen ab - außer bei historischen Fakten oder Verstellungen, über die sich der Deutsche kein eigenes Bild machen soll, oder bei Waren und Leistungen, die der neugierigen Jugend vorenthalten werden sollen.

Vielmehr setzen die deutsche Exekutive, Legislative und Judikative die Internetwirtschaft subtil unter Druck, indem beispielsweise ein altes Konzept des Sachenrechts, die Mitstörerverantwortung, auf Haftungsbeziehungen mit ahnungslosen Dritten erstreckt wird.

Schleichend verbreitet sich die Zensur, und über die giftgasgleiche Haftungsausdehnung wird das Internet aus Deutschland verjagt.



Impressumspflicht in den USA?

 
PM - Washington.   Wer kennt sie nicht, die deutsche Impressumspflicht? Für Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von der Anbieterkennzeichnung, die Betreiber von Webseiten nach § 5 TMG zur Darlegung persönlicher Informationen verpflichtet. Über die Jahre hinweg hat die Regelung zu einer unüberschaubaren Anzahl von Gerichtsentscheidungen geführt. Bis zum BGH wogen die Wellen und veranlassten ihn 2006 zu einer Grundsatzentscheidung: Ein nicht ordnungsgemäß geführtes Impressum sei in jedem Fall eine Wettbewerbsverletzung.

Es scheint, als sei trotz aller Unkenrufe diese Welle in den USA angekommen. Nach heftigen Beschwerden von Verbraucherschutzvereinen, Volksvertretungen und Aktivistenverbänden aus den gesamten USA, wird die Anbieterkennzeichnung künftig auch im US-Kongress zur Debatte stehen.
We can no longer tolerate two-faced impostors who terrorize people's purses and hearts by using an overarching medium of communication like the world wide web.
Es wird sich zeigen, ob die Agitatoren den Kongress auf diese Weise überzeugen können. Nur eins bleibt gewiss: Sollte die Impressungspflicht auch in den USA durchgesetzt werden, bereitet sie das Fundament neuer Klagewellen. Die US-Wikipedia hat hierzu schon einen Artikel veröffentlicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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