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Sonntag, den 06. Juni 2010

Schnell eine Corporation in den USA gründen

 
.   Europäer wundern sich meist, wie schnell man eine Corporation in den USA gründen kann. Manche ärgern sich später, dass sie mit dem US-Tochterunternehmen keine wirksame Haftungsbeschränkung erreichen und für die Verbindlichkeiten der Corporation persönlich haften.

Der scheinbar geringe Aufwand der Gründung einer Gesellschaft in den USA rührt daher, dass die Gründungsurkunde selbst kurz und oft standardisiert ist und die amtliche Eintragung binnen Tagen nach dem dem Einreichen beim Handelsregister, in der US-Hauptstadt Washington, DC sogar am selben Tag erfolgen kann und dieser Schritt in mancher Werbung billig angeboten wird.

Die Articles of Incorporation und das Certificate of Incorporation bescheinigen genau genommen jedoch nur, dass jemand ermächtigt ist, eine amerikanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Die eigentliche Gründung erfolgt mit der Gründungsversammlung.

Erst im Initial Meeting folgt die Festlegung der Gesellschafter und der Gesellschaftsstatuten, die Bestellung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung oder die Beschlussfassung über den Aktienwert, die Einholung der amerikanischen Steuernummer und das Anlegen eines Kontos. Die beiden letzten Aufgaben dauern heute viel länger als vor dem 11. September 2001.

Nach der Gründungsversammlung müssen die Beschlüsse umgesetzt werden. Kapital wird eingezahlt. Aktien werden ausgegeben. Protokolle und Beschlüsse werden gesiegelt und in das Corporate Book aufgenommen.

Wer die Corporation in den USA rechtssicher gründen will, muss für diese Schritte etwas mehr Zeit einkalkulieren als den Anmeldungsschritt. Und vor Abschluss dieser Schritte sollte die Gesellschaft keine Geschäfte tätigen. Sonst haftet der Gründer persönlich.

Mit Erfahrung und Routine ist eine wirksame Gründung der Corporation in den USA in einem Tag möglich. Der Gründer sollte aber darauf achten, dass alle rechtlich erforderlichen Schritte tatsächlich vollzogen und dokumentiert sind. Die Anforderungen an Formalitäten sind nicht hoch, sondern streng.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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