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Montag, den 05. Juli 2010

Immunität des Heiligen Stuhls

 
GKM - Washington.   Unterliegt der Heilige Stuhl, Holy See, bei Klagen wegen unerlaubter Handlungen, Torts, in Form sexuellen Missbrauchs durch Priester der amerikanischen Gerichtsbarkeit? Dies ist nur einer der vielen interessanten Rechtsfragen, die der Fall John Doe v. Holy See aufwirft.

Doe hatte gegen den Heiligen Stuhl Klage eingereicht: Er sei als Jugendlicher von einem Priester missbraucht worden. Dieser habe sich in seiner Eigenschaft als Priester bereits in Irland an Minderjährigen vergriffen, sei daraufhin an die Erzdiözese Chicago strafversetzt, und beim Chicago Bishop eingestellt worden. Dort habe der Priester sich abermals an Schülern vergriffen; der Chicago Bishop habe jedoch den Regeln und der Übung des Heiligen Stuhls folgend, keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen. Die Erzdiözese und der Orden haften, nach Ansicht des Klägers, als Arbeitgeber des Priesters für den durch ihn begangenen sexuellen Mißbrauch. Der Bischof von Chicago und der Orden hatten es zudem versäumt, die Erzdiözese über die Vorfälle an der Schule zu unterrichten und handelten hierdurch fahrlässig.

Der Heilige Stuhl müsse nach allem für den Missbrauch durch den Priester, und für das Verschulden der Erzdizöse, des Bischofs und des Ordens einstehen. Daneben hafte der Heilige Stuhl auch für eigenes Verschulden; da er es unterlassen habe, Disziplinarmaßnahmen gegen den Priester anzustrengen und den Kläger über die Vorgeschichte des Priesters zu warnen, habe der Heilige Stuhl auch selbst fahrlässig gehandelt.

Der Beklagte beantragte die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit noch vor Beginn der Hauptverhandlung abzuweisen: Der Heilige Stuhl genieße Immunität und die amerikanische Gerichtsbarkeit sei daher nicht zuständig.

In der Tat ist der Heilige Stuhl - oder hiermit identisch: der Papst - historisch ein souveränes Subjekt des Völkerrechts, auch wenn er nicht die Kriterien eines Staates erfüllt und unterliegt als solches der Immunität nach völkerrechtlichen Grundsätzen. Auf ihn ist daher auch der Foreign Sovereign Immunites Act, FSIA, anwendbar. Er ist ein Foreign State in dessen Sinne. Doch bestehen nach dem FSIA Ausnahmetatbestände, Exceptions:

Zum einen besteht nach §1605(a)(5) keine Immunität bei Schadenersatzklagen wegen deliktischer Verletzungen bestimmter Rechtsgüter wie das der körperlichen Unversehrtheit. Die tortious Act Excpeption rechnet Völkerrechtssubjekten Handlungen ihrer Beamten und Angestellten zu. Nach der Commercial Activity Exception, besteht ferner keine Immunität, wenn das Völkerrechtssubjekt privatrechtlich tätig geworden ist, §1605(a)(2). Nach Ansicht des Klägers griffen hier beide Ausnahmen.

Das erstinstanzliche Gericht, das United States District Court for the District of Oregon, folgte zwar nicht der Ansicht des Klägers dass die Commercial Activity-Ausnahme einschlägig sei, teilte jedoch dessen Auffassung, dass die tortious Act-Ausnahme greife und kam so insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Heilige Stuhl gegen die Schadenersatzerklage keine Immunität besitze.

Gegen diese Verfügung legte der Heilige Stuhl Revision bei dem Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks ein. Das Gericht entschied im Fall John Doe v. Holy See, Az. 06-35563, dass eine Haftung des Vatikans wegen eigenem Verschulden schon deshalb nicht in Frage komme, da es eine einschlägige Gegenausnahme von der Tortious Act Exception gebe: Nach § 1605(a)(5)(A) greift bei unerlaubten Handlungen dann keine Ausnahme von dem Grundsatz der Immunität, wenn Streitgegenstand die Haftung wegen Ermessensentscheidungen, discretionary Functions, ist. Soweit der Kläger jedoch eine Haftung des Heiligen Stuhls für das Handeln des Priesters geltend mache, bestehe die Tortious Act-Ausnahme und damit keine Immunität für den Heiligen Stuhl.

Im Juni 2009 beantragte der Heilige Stuhl bei dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, Supreme Court, in Washington, DC, die Sache zur Entscheidung anzunehmen. Im vergangenen Juni 2010 wies das Supreme Court den Antrag zurück. Damit ist der Rechtsweg gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts, dass der Antrag auf Klageabweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit abzulehnen sei, erschöpft. Das Hauptverfahren gegen den Holy See kann beginnen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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