×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER

• • Freiberufler oder Angestellter: Neuverordnung • • Einheitliches im Gesellschaftsrecht: BOI-Meldung • • Schedule A Defendants-Missbrauchsklagen • • Kann und darf: Gerichtswahlklausel • • Überraschende Nebenkosten: Verordnung • • Zurück zum uneinheitlichen Presserecht • • Anspruch auf Löschung des Kontos eines Dritten • • Überstunden in den USA: Aktualisierung • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 12. Aug. 2010

Welcher Rechteschutz passt in den USA?

 
.   Patent, Urheberrecht, Marke, jeweils eingetragen; Trade Secret ohne Veröffentlichung, Eintragung und Kosten: Die Grundformen des Rechtsschutzes für Kreative bilden in den USA vier übersichtliche Säulen des gewerblichen Rechtsschutzes - oft simpler als im Ausland.

Doch das System hat seine Tücken, wie zwei Hersteller entdeckten, die sich für den Schutz ihrer Waren als Trademarks und gegen ein Design Patent oder andere Methoden entschieden.

Zwei Urteile des Bundesberufungsgerichts im siebten US-Bezirk erläutern am 11. August 2010 lehrreich, wieso diese Hersteller die falsche Entscheidung trafen:
Rundes Badetuch: Jay Franco & Sons, Inc. v. Clemens Franek, Az. 10-242.
Klappstühle: Specialized Seating, Inc. v. Greenwich Industries LP, Az. 07-1435.
Die Ausgangssituationen sind nicht alltäglich. Oft ist klar, was eine Marke sein soll und was ein Design oder Urheberrecht. Doch immer wieder ist zu entscheiden, ob ein designschutzfähiges Produkt nicht auch, oder allein, als Urheberrecht eingetragen werden sollte, und ob vielleicht auch der Markenschutz passt.

Ausländische Hersteller übersehen dabei leicht die Macht des Trade Secret-Rechts in den USA, das viel weiteren Schutz als der Geschäftsgeheimnisschutz im Ausland bietet.








CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER