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Donnerstag, den 25. Nov. 2010

Apple verzichtet auf Rechtsschutz: Warum nur?

 
.   Komische Sache. Warum nur verzichtet Apple auf eine schlagende Einrede?

Kenntnis aus erster Hand: Apple betreibt den AppStore. Dort vertreibt es Software von Dritten. Für den AppStore hält Apple einen Weg zur Meldung von Urheberrechtsverletzungen nach dem Digital Millennium Copyright Act vor. Der funktioniert. Apple entfernt Apps wie gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Antrag stimmt. Den zu verfassen, ist zwar eine Kunst, aber kein Mysterium. Wenn Apple so handelt, haftet die Firma nicht selbst für die gerügte Verletzung, sondern nur der Verletzer.

Ein Mysterium ist allerdings, warum Apple in einem anhängigen Fall die Haftungsbefreiung nach dem DMCA nicht geltend macht.

Kenntnis aus zweiter Hand: Der Fall betrifft Vogelgesang, an dem jemand Urheberrechte geltend macht. Der Gesang fand Einzug in eine App namens iBird eines Drittanbieters und damit Einzug in den AppStore. Der Gesangsammler verklagt den App-Anbieter und Apple. Respektable Kommentatoren berichten, dass sich Apple nicht auf den DMCA beruft und teilverliert.

Eigentlich eine klare Sache für Apple: Die Einrede des DMCA sollte greifen. Der Prozess ist noch nicht zu Ende. Vielleicht entdeckt man später einen Schachzug, der Apple zum Sieg verhilft. Besteht möglicherweise kein Urheberrecht an der Gesangsammlung?

Gewagtes Spiel. Wie von SAP mit der Anerkennung dem Grunde nach im US-Prozess gegen Oracle. Der endete vorerst in einer Katastrophe. Jedoch nicht unverrückbar.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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