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Dienstag, den 30. Nov. 2010

Parallele Gerichtsbarkeiten: Gerichtsstandsklausel

 
.   In den USA bietet der Bund eine parallele Gerichtsbarkeit zu der älteren der Einzelstaaten an. Ab einem Streitwert von $75000 kann für Parteien aus unterschiedlichen Staaten der Bund zuständig sein. An ihn kann verwiesen werden, wenn die Klage im einzelstaatlichen Gericht erhoben wurde.

Eine Gerichtsstandsklausel muss die gewüschte Beschränkung auf eine bestimmte Gerichtsbarkeit konkret definieren. Dabei kommt es auf die Worte Courts of a State und Courts in a State an.

Courts of bedeutet, dass der konkrete Souverän angerufen wird. Im Fall FindWhere Holdings, Inc. v. Systems Environment Optimization, LLC et al., Az. 09-2155, sind dies die Courts of Virginia, und mit dem Zusatz exclusively ausschliesslich diese, unter Ausschluss der Verweisung an das Bundesgericht, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 29. November 2010.

Hätte die Klausel von Courts in Virginia gesprochen, wäre eine Verweisung von der einzelstaatlichen an die geographisch zutreffende Bundesgerichtsbarkeit zulässig, die auch in Virginia Bundesgerichte unterhält.

Der Streit betrifft einen Vertrag über den internationalen Vertrieb von GPS-Tracking-Systemen. Das Bundesgericht weist den Prozess mit einer leicht lesbaren Begründung von sieben Seiten an das Gericht von Virginia zurück.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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