Eigenarten der US-Gerichtsbarkeit
CH - Washington. Der zweischichtige Aufbau des Gerichtsbarkeiten in den Vereinigten Staaten von Amerika stößt bei Ausländern wie Amerikanern auf Verständnisschwierigkeiten: Gerichtsbarkeiten der Staaten in zwei vertikalen Rechtssystemen und daneben teilkonkurrierend das des Bundes! Jeder Einzelstaat und andere Rechtskreise der USA unterhalten eigene Gerichte und eigene Rechtsordnungen mit über 55 verschiedenen Prozessordnungen.
Wechselspiele zwischen den Bundes- und Staatsgerichtsbarkeiten sind die Folge. Bundesgerichte sind sachlich zuständig für bundesrechtliche Ansprüche sowie vorausgesetzt, die Parteien stammen aus unterschiedlichen Staaten,- auch Ansprüche aus einzelstaatlichem Recht. Die sachliche Zuständigkeit in den letzteren Fällen der Diversity Jurisdiction ist streitwertbegrenzt.
Das Urteil im Fall Misel vs. Mazda Motor of America, Az. 10-2018, illustrierte diese Wechselbeziehung vor dem Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 18. Februar 2011. Das Gericht entschied, dass bei einem Streitwert von weniger als $50.000,00 für einen Anspruch aus einzelstaatlichem Recht der Weg zum Bundesgericht verwehrt ist, da die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit nicht erfüllt sind. Die Kläger müssen sich für ihren Anspruch nach einzelstaatlichem Recht an das einzelstaatliche Gericht wenden, obwohl sie aus verschiedenen Staaten stammen.
Bei der Feststellung, ob Parteien aus unterschiedlichen Staaten stammen, sind oft komplexe Fragen zu klären. Am 1. April 2011 wurde bei einer LLC-Gesellschaft beispielsweise mit gründlicher Prüfung auf die Staatsangehörigkeit der Inhaber abgestellt, wie das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in seiner lesenswerten Entscheidung im Fall Delphi Automotive Systems LLC v. United Plastics, Inc., Az. 09-4241, erläutert.
Wechselspiele zwischen den Bundes- und Staatsgerichtsbarkeiten sind die Folge. Bundesgerichte sind sachlich zuständig für bundesrechtliche Ansprüche sowie vorausgesetzt, die Parteien stammen aus unterschiedlichen Staaten,- auch Ansprüche aus einzelstaatlichem Recht. Die sachliche Zuständigkeit in den letzteren Fällen der Diversity Jurisdiction ist streitwertbegrenzt.
Das Urteil im Fall Misel vs. Mazda Motor of America, Az. 10-2018, illustrierte diese Wechselbeziehung vor dem Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 18. Februar 2011. Das Gericht entschied, dass bei einem Streitwert von weniger als $50.000,00 für einen Anspruch aus einzelstaatlichem Recht der Weg zum Bundesgericht verwehrt ist, da die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit nicht erfüllt sind. Die Kläger müssen sich für ihren Anspruch nach einzelstaatlichem Recht an das einzelstaatliche Gericht wenden, obwohl sie aus verschiedenen Staaten stammen.
Bei der Feststellung, ob Parteien aus unterschiedlichen Staaten stammen, sind oft komplexe Fragen zu klären. Am 1. April 2011 wurde bei einer LLC-Gesellschaft beispielsweise mit gründlicher Prüfung auf die Staatsangehörigkeit der Inhaber abgestellt, wie das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in seiner lesenswerten Entscheidung im Fall Delphi Automotive Systems LLC v. United Plastics, Inc., Az. 09-4241, erläutert.