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Freitag, den 06. Mai 2011

Verurteilter Verleumder bankrott

 
CT - Washington.   Der Verleumder, der die Lust am Prozess verlor, erhielt ein Versäumnisurteil in Höhe von $ 431,000.

Kann er es mit der Privatinsolvenz abschütteln? Dort meldet sein Gegner die prozesshindernde Einrede, dass der Anspruch auf einer böswilligen Rechtsverletzung beruht. Damit kann das Urteil im Insolvenzverfahren nach einzelstaatlichem Recht nicht erlöschen.

Das Bundesberufungsgericht des 10. Bezirks der USA stützte sich in der Entscheidung Shulman v. Lamphere, Az. 10-6213, am 4. Mai 2011 auf den Rechtsgrundsatz, dass die hindernde Wirkung des Urteils nur eintreten kann, wenn die Angelegenheit bereits wirklich verhandelt wurde. Ein Versäumnisurteil bedeutet gerade, dass die Thematik nicht vollständig ausgehandelt wurde und der Beklagte in der Regel nicht alle Möglichkeiten der Verteidigung ausgeschöpft hat. Dass der Beklagte sich nur anfangs am Verfahren beteiligte, ändert am Ergebnis nichts.

Wegen der anfänglichen Mitwirkung fällt der Fall in eine Grauzone des Rechts. Doch das Gericht erklärt, dass das Versäumnisurteil hier keine prozesshindernde Wirkung in der Insolvenz herbeiführt. Das Versäumnisurteil geht in der Insolvenz unter.

Damit siegt am Ende der Verleumder.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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